UG
Gliederung
(1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
1. ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein österreichisches Zeugnis über die Berufsreifeprüfung, sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung gleichwertige Zeugnisse,
2. ein österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule,
3. eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (auf Vollzeitbasis oder 180 ECTS-Anrechnungspunkte) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
4. eine Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung in den künstlerischen Studien,
5. ein „IB Diploma“ nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ oder
6.ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.
(2) Die allgemeine Universitätsreife kann darüber hinaus durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife gemäß Abs. 1 Z 1 besteht. Anhaltspunkte für das Fehlen eines wesentlichen Unterschiedes liegen insbesondere vor, wenn
1. die Qualifikation im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermittelt,
2. die Dauer der Schulzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und
3. allgemeinbildende Ausbildungsinhalte überwiegen, was durch die Absolvierung von sechs allgemeinbildenden Unterrichtsfächern (zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes Unterrichtsfach) in der Sekundarstufe II nachgewiesen wird.
Beträgt die Schulzeit gemäß Z 2 nur elf Jahre oder fehlen Ausbildungsinhalte gemäß Z 3, kann das Rektorat insgesamt bis zu vier Ergänzungsprüfungen vorschreiben, die vor der Zulassung abzulegen sind.
(3) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Masterstudium ist durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
(4) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium ist mit Ausnahme von Abs. 5 durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
(5) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums nachgewiesen werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen.
(6) Für die Zulassung zu kombinierten Master- und Doktoratsstudien ist Abs. 3 anzuwenden.
Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Art. 11 Artikel 11
…Goethe-Institut e. V .“ oder „Telc GmbH“, bb) ein Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG entspricht oder cc) ein Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen Studienfach in einem deutschsprachigen Land; b) eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche…
Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Art. 11 Artikel 11
…„Telc GmbH“ oder „Österreichischer Integrationsfonds“, bb) ein Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG entspricht oder cc) ein Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen Studienfach in einem deutschsprachigen Land; b) eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche…
Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (Bund – Länder)
Art. 11 Qualifizierungen
…„Telc GmbH“ oder „Österreichischer Integrationsfonds“, bb) ein Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG entspricht oder cc) ein Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen Studienfach in einem deutschsprachigen Land; b) eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche…
Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung
§ 4 Ausbildung für qualifizierte und höher qualifizierte Tätigkeiten
…4) Den Absolventinnen und Absolventen ist über die erfolgreiche Ablegung der Ausbildung ein Zeugnis auszustellen. (5) a. Zulassungsvoraussetzung ist die allgemeine Universitätsreife gemäß § 64 UG. b. Über die Teilnahme von Angehörigen des Bibliothekspersonals der Universitäten und die Aufnahme in den Grundlehrgang des Universitätslehrganges entscheidet das jeweilige Rektorat der den Universitätslehrgang…
§ 7 IntG-DV · IntG-DV · Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung
§ 7 Qualifikationen der Lehrkräfte
…45 Minuten im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenen- oder Jugendbildung, einen Abschluss einer Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, entspricht und eine DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung im Sinne des Abs. 2 vorweisen können. (2) Die DaF…
Rückverweise