Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger, den Hofrat Dr. Chvosta, die Hofrätin Dr. Holzinger und die Hofrätin Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des B V, vertreten durch Mag. Daniel Mozga, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Liechtensteinstraße 25/21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Juni 2021, W232 2237492 1/2E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein serbischer Staatsangehöriger, verfügte erstmals ab September 2016 über einen Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 29. September 2017, zu dem er rechtzeitig einen Verlängerungsantrag stellte.
2 In der Folge forderte das von der Niederlassungsbehörde mit Note vom 23. März 2020 gemäß § 25 Abs. 1 NAG befasste Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Revisionswerber mit Schreiben vom 26. März 2020 auf, binnen drei Monaten die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nachzuweisen.
3 Eine vom Revisionswerber am 8. Mai 2020 beantragte Fristverlängerung gewährte das BFA nicht. Demzufolge informierte das BFA den Revisionswerber mit Schreiben vom 11. Mai 2020 darüber, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen und räumte ihm dazu schriftliches Parteiengehör ein.
4 In der daraufhin vom (unvertretenen) Revisionswerber auf Deutsch erstatteten Stellungnahme vom 22. Mai 2020 brachte er soweit für das Revisionsverfahren relevant vor, in Serbien elf Jahre lang die Schule besucht zu haben und „drei Jahre nach der Grundschule“ Zentralheizungsinstallateur „studiert“ und diese Ausbildung mit Diplom abgeschlossen zu haben.
5 Eine am 26. Juni 2020 abgelegte ÖSD Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 bestand der Revisionswerber nicht, wovon er auch das BFA mit Schreiben vom 13. Juli 2020 in Kenntnis setzte und erkennbar um eine Fristverlängerung ersuchte.
6 Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 erteilte das BFA dem Revisionswerber neuerlich eine Frist von drei Monaten zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung. Zu einem Prüfungstermin Ende August 2020, für den der Revisionswerber angemeldet war, trat er nicht an.
7 Daraufhin erließ das BFA mit Bescheid vom 19. Oktober 2020 gegen den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung und es sprach gemäß § 52 Abs. 9 FPG aus, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
8 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. Juni 2021 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
10 Die Revision ist wie die weiteren Ausführungen zeigen entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch im angefochtenen Erkenntnis unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig und im Ergebnis berechtigt.
11 Das BVwG zog, ebenso wie bereits das BFA, § 52 Abs. 4 Z 5 FPG als Rechtsgrundlage für die gegenständliche Rückkehrentscheidung heran. Danach hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
12 Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 umfasst nach § 11 Abs. 2 IntG Sprach und Werteinhalte. Mit dieser Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt.
13 Nach § 9 Abs. 1 iVm Abs. 2 IntG ist ein Drittstaatsangehöriger, dem wie dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG erteilt worden war, zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels verpflichtet. Dieses Modul ist nach der vom BVwG geprüften Z 1 des § 9 Abs. 4 IntG dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG vorlegt.
14 Das BVwG ging wie bereits erwähnt im angefochtenen Erkenntnis vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber nach der Z 5 des § 52 Abs. 4 FPG aus. Es legte dar, dass der Revisionswerber durch den mangelnden Nachweis einer (erfolgreich) absolvierten Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 der in Rede stehenden Verpflichtung trotz Fristerstreckung durch das BFA aus Gründen, die ausschließlich im Bereich des Revisionswerbers gelegen seien, nicht nachgekommen sei.
15 Allerdings ließ das BVwG wie die Revision zutreffend aufzeigt bei seiner Beurteilung das bereits im Verfahren vor dem BFA erstattete Vorbringen des Revisionswerbers zu seiner in Serbien absolvierten elfjährigen Schulausbildung sowie der Ausbildung zum (diplomierten) Zentralheizungsinstallateur unberücksichtigt.
16 Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist nach der Z 3 des § 9 Abs. 4 IntG nämlich auch dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinn des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht. Diese auf ein allgemeines Ausbildungsniveau abstellende Bestimmung gewährleistet die Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung (vgl. dazu VwGH 17.4.2020, Ra 2019/21/0251 bis 0253, Rn. 19).
17 Vor diesem Hintergrund hätte das BVwG das Vorbringen des Revisionswerbers zu seiner Schul und Berufsausbildung in Serbien der insoweit naheliegenden Prüfung unterziehen und konkrete Feststellungen dazu treffen müssen, ob sein Abschluss (Schulabschluss und Ausbildung zum diplomierten Zentralheizungsinstallateur) einen Schulabschluss im Sinn des § 9 Abs. 4 Z 3 IntG darstellt, der einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (vgl. dazu im Zusammenhang mit § 21a Abs. 3 Z 1 NAG etwa auch VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203, Rn. 14, mwN). Bejahendenfalls hätte das BVwG nicht von der Verwirklichung des Tatbestandes des § 52 Abs. 4 Z 5 FPG als Rechtsgrundlage der Rückkehrentscheidung ausgehen dürfen. Insoweit lag somit auch kein geklärter Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA VG vor, sodass das BVwG auch die in der Beschwerde beantragte mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen.
18 Das angefochtene Erkenntnis war somit aufgrund dieser Begründungs und Verfahrensmängel gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
19 Von der Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 5 VwGG abgesehen werden.
20 Der Kostenzuspruch beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. November 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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