W224 2323050-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Universität vom 13.08.2025, GZ: 5445 2025/727381-BA-KM-W25, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2025, GZ: 5445 2025/727381-BA-KM-W25, den Beschluss:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 07.07.2025 die Zulassung zum Bachelorstudium Physik an der Universität Wien.
2. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.08.2025, GZ: 5445 2025/727381-BA-KM-W25, wurde der Antrag des BF auf Zulassung zum Bachelorstudium Physik abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem azharitischen Sekundarschulabschlusszeugnis aufgrund der fehlenden allgemeinbildenden Fächer kein für die Zulassung taugliches Reifezeugnis vorliege und die wesentlichen Unterschiede auch nicht durch die Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen ausgleichbar seien, weshalb die allgemeine Universitätsreife zu verneinen sei. Dies folgerte die belangte Behörde aus dem Umstand, dass mit dem azharitischen Sekundarschulabschluss der Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen in Ägypten nicht gegeben sei.
3. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 10.09.2025 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2025, GZ: 5445 2025/727381-BA-KM-W25, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.
Im Wesentlichen wurden die Ausführungen in der Begründung des Bescheides vom 13.08.2025 wiederholt. Darüber hinaus wurden die wesentlichen Unterschiede zur allgemeinen Universitätsreife gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 UG an den unterschiedlichen Lerninhalten festgemacht, da der Fokus der vom BF absolvierten Sekundarschule in Ägypten auf religiösen statt auf allgemeinbildenden Inhalten liege und dieser Unterschied nicht durch Vorschreibung von vier Ergänzungsprüfungen ausgleichbar sei. Ferner begründete sich die Entscheidung auf eine Stellungnahme der ENIC NARIC AUSTRIA vom 5.2.2025, wonach die Azhar-Hochschulreife in Ägypten lediglich den Zugang zur Al-Azhar Universität gewährleiste und nicht zu allen Sektoren des Hochschulwesens.
5. Mit Eingabe vom 08.10.2025 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF hat ein Abschlusszeugnis der Al-Azhar-Sekundarstufe – naturwissenschaftlicher Zweig/Bereich in Ägypten erworben.
Die BF beantragte am 07.07.2025 die Zulassung zum Bachelorstudium Physik an der Universität Wien.
Der BF ist am XXXX Verwaltungsinformationssysteme und Rechnungswesen in XXXX als Student im zweiten Studienjahr inskribiert.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 30.8.2023, Ra 2023/04/0076, Rn. 12, mwN; VwGH 13.6.2024, Ra 2023/04/0259).
Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht (vgl. zum Ganzen etwa auch VwGH 26.1.2023, Ra 2022/01/0284, mwN).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.4.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG).
Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
In der Beschwerdevorentscheidung führt die belangte Behörde aus, per E-Mail vom 04.02.2025 die ENIC NARIC Austria in einem „Präzedenzfall” um eine Einschätzung ersucht zu haben, ob mit dem – offenbar im Rahmen des so genannten „Präzedenzfalls” – vorgelegten Sekundarabschlusszeugnisses die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen werde und ob wie bei anderen ägyptischen Sekundarabschlüssen zumindest 60% der Gesamtnote erreicht werden müsste. Die ENIC NARIC Austria teilte in weiterer Folge am 05.02.2025 mit, dass die staatlichen Universitäten in Ägypten die azharitische Hochschulreife nicht anerkennen würden und eine Zulassung zu einem Studium damit allein nicht möglich sei. Personen mit diesem Sekundarschulabschlüssen könnten nur an der Al-Azhar-Universität in Kairo studieren. Nach Einschätzung der ENIC NARIC Austria würde „dieses Sekundarabschlusszeugnis” nicht die allgemeine Universitätsreife vermitteln.
Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der in der Beschwerdevorentscheidung dargestellten Chronologie, dass die belangte Behörde ihre Anfrage an die ENIC NARIC Austria offenbar im Rahmen eines anderen Verfahrens stellte, denn der Antrag des BF stammt vom 07.07.2025, die Anfrage an die ENIC NARIC Austria im so genannten „Präzedenzfall” hingegen vom 04.02.2025. Die Stellungnahme der ENIC NARIC Austria, welche dann in der Beschwerdevorentscheidung beweiswürdigend herangezogen wurde, erging sohin offenbar nicht zu dem vom BF vorgelegten Abschlusszeugnis der Al-Azhar-Sekundarstufe – naturwissenschaftlicher Zweig/Bereich.
Soweit es in der Beschwerdevorentscheidung heißt, der Fokus der vom BF besuchten und abgeschlossenen Sekundarschule in Ägypten liege auf religiösen statt allgemeinbildenden Lehrinhalten und diese Abschlüsse würden in Österreich nicht die allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 UG erfüllen, so fällt wiederum auf, dass diese Folgerungen aus der Stellungnahme der ENIC NARIC Austria – zu einem offenbar anderen „Präzedenzfall” – entnommen wurden. Der BF hielt dem entgegen, dass seine A-Azhar-Sekundarschulbescheinigung gemäß dem Ministerbeschluss Nr. 93 aus dem Jahr 1969, Absatz 5, der ägyptischen allgemeinen Sekundarschulbescheinigung gleichgestellt sei und ihm den Zugang zu allen Bereichen des Hochschulwesens in Ägypten ermögliche. Aus der Übersetzung der beigelegten „Ausgleichsbescheinigung” geht hervor, dass das „Al-Azhar-Abitur” als gleichwertig und ähnlich wie ein Gymnasium-Abschluss gelte. Die belangte Behörde führte in der Beschwerdevorentscheidung beweiswürdigend aus, sie messe der Stellungnahme der ENIC NARIC Austria, wonach diese Abschlüsse in Österreich nicht die allgemeine Universitätsreife erfüllten, mehr Bedeutung zu als der vorgelegten Ausgleichsbescheinigung. An dieser Stelle ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wiederum aufzuzeigen, dass die ENIC NARIC Austria nach Sachlage des gegenständlichen Verwaltungsakts nicht auf Grundlage der vom BF des gegenständlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen, Zeugnisse und Bescheinigungen angefragt wurde, sondern eine Stellungnahme zu einem anderen so genannten „Präzedenzfall” abgegeben hat, welche dann für den gegenständlichen Fall beweiswürdigend herangezogen wurde.
Der BF hat ein Abschlusszeugnis der Al-Azhar-Sekundarstufe – naturwissenschaftlicher Zweig/Bereich vorgelegt. Er hat auch Erfolgsbescheinigungen der Schuljahre bis hin zum Abschluss vorgelegt. Diese Zeugnisse und Bescheinigungen lassen aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erkennen, dass der naturwissenschaftliche Zweig, welchen der BF offenbar abgeschlossen hat, nicht zwangsläufig einen „Fokus” auf religiöse statt allgemeinbildende Lehrinhalte gelegt hat. Wiederum wurde das verfahrensgegenständliche Abschlusszeugnis des BF samt der zuvor ergangenen Erfolgsbescheinigungen über einzelne Schuljahre der ENIC NARIC Austria offenbar nicht vorgelegt und so erstattete sie keine Stellungnahme zu diesen verfahrensgegenständlichen Beweismitteln.
Letztlich verwies der BF darauf, dass er am XXXX für Verwaltungsinformationssysteme und Rechnungswesen in XXXX ) als Student im zweiten Studienjahr inskribiert sei und legte diesbezügliche eine Notenaufstellung vor. Die belangte Behörde führt dazu in der Beschwerdevorentscheidung aus, dass diese Zulassung an einer (privaten) Hochschule nicht beweise, dass der Zugang zu allen Sektoren von Hochschulbildung in Ägypten gegeben sei. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wäre diese Zulassung in Verbindung mit der „Ausgleichsbescheinigung” (Ministerbeschluss Nr. 93 aus dem Jahr 1969, Absatz 5) behördlich zu bewerten.
Aus diesen Gründen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund mangelhafter Ermittlung der belangten Behörde nicht feststeht. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Somit ist das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das Rektorat der Universität Wien zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren, wird die Behörde auf Grund der vorzitierten teilweise nicht nachvollziehbaren Feststellungen und Punkte zu ermitteln haben, ob der BF auf Grund seines Abschlusszeugnisses der Al-Azhar-Sekundarstufe – naturwissenschaftlicher Zweig/Bereich in Verbindung mit dem ägyptischen Ministerbeschluss Nr. 93 aus dem Jahr 1969, Absatz 5, Zugang zu allen Sektoren von Hochschulbildung in Ägypten hat und ob daraus die allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 UG folgt.
Daher ist spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.