Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. April 2025 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe ab März 2025, SVNr. ***1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Bf. beantragte mit Schreiben vom 17.2.2025 die Weitergewährung von Familienbeihilfe für ihre Tochter ***2***, geb. am ***3*** bis zum 25. Lebensjahr - mit der Begründung, dass das gewählte Studium- Wildökologie und Wildtiermanagement eine Mindestdauer von 10 Semestern aufweise, das Studium im Jahr 2019 begonnen worden sei und das Kind in diesem Jahr auch das 19. Lebensjahr vollendet habe. Zur erfolgreichen Absolvierung des Masterstudiums sei das vorangegangene Bachelorstudium zwingend erforderlich, woraus sich eine Mindeststudiendauer von 10 Semestern ergebe.
Mit Bescheid vom 4.4.2025 wurde der Antrag mit folgender Begründung abgewiesen:
"Während einer Berufsausbildung steht die Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag zu, wenn ein Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens 10 Semester im Jahr des 19. Geburtstages begonnen wurde. Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. j Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums (§51 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002) ist eine Berufsausbildung abgeschlossen, auch wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium (§ 51 Abs. 2 Z 5 UG) betrieben wird. Nach Ansicht des VwGH stellt daher das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium eingenständiges Studium und eine eigene weiterführende Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar (vgl. VwGH 22.12.2011, 2011/16/0066). Eine "Zusammenrechnung" ist daher nicht möglich, der Verlängerungstatbestand ist daher nicht erfüllt."
In der Beschwerde vom 21.4.2025 brachte die Bf. vor, dass das Masterstudium Wildökologie und Wildtiermanagement an der BOKU Wien nicht ohne ein vorheriges themenverwandtes Bachelorstudium abgeschlossen werden könne. Die Tochter habe als Bachelorstudium Umwelt-und Bioressourcenmanagement an der BOKU studiert. Ein Bachelorstudium Wildökologie und Wildtiermanagement existiere nicht. Das Berufsziel können durch das Masterstudium allein nicht erreicht werden, weshalb zusammen mit dem zwingend erforderlichen Bachelorstudium insgesamt ein Studium von 10 Semestern vorliege.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.5.2025 als unbegründet abgewiesen, wobei die belangte Behörde als Begründung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 verwies (vgl. VwGH 22.12.2011, 2011/16/0066), wonach ein Masterstudium im Anschluss an ein Bachelorstudium an einer ein eigenständiges Studium und eine eigene weiterführende Berufsausbildung darstellten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der Vorlageantrag vom 26.5.2025, eingelangt bei der Behörde am 4.6.2025, in dem die Bf. zum Teil auf ihr bisheriges Vorbringen verwies. Darüber hinaus könne etwa auch mit dem Bachelorstudium Medical science alleine der Arztberuf nicht ausgeübt werden könne nur zusammen mit dem Masterstudium Humanmedizin. Berufswünsche sollten respektiert werden.
Das Familienlastenausgleisgesetz stamme aus dem Jahr 1967. Damals habe es die Einteilung der Studien nach den Bolognakriterien noch nicht gegeben. Die Ausbildung habe 9 oder 10 Semester gedauert und sei heute inhaltlich gleich. Die Neustrukturierung auf Grund internationaler Kriterien solle keinen Nachteil für die Studierenden darstellen.
Die Tochter der Bf. wurde am ***3*** geboren und vollendete das 24. Lebensjahr am ***4***.
Dem Vorlagebericht vom 27.7.2025 sind folgende Studiendaten zu entnehmen:
Die Tochter der Bf. studierte ab dem Wintersemester 2019/20 Umwelt- und Bio-Ressourcenmanagement (Bachelor) an der Universität für Bodenkultur in Wien (gesetzliche Studiendauer 6 Semester + 2 Toleranzsemester). Dieses Studium schloss sie mit 20.9.2023 ab. Ab dem Wintersemester 2023/24 absolvierte sie das Masterstudium Wildtierökologie und Wildtiermanagement, ebenfalls an der Universität für Bondenkultur in Wien. Bei diesem Studium beträgt die gesetzliche Studiendauer 4 Semester + 1 Toleranzsemester.
Die Bf. beantragte die Gewährung von Familienbeihilfe über das 24. Lebensjahr hinaus.
Die ursprünglich für das Wintersemester 2023/2024 gewährte Familienbeihilfe ("Covid 19-Verlängerungssemster") wurde mit Bescheid vom 4.42025 zurückgefordert, da im Masterstudium keine Beeinträchtigung durch Covid 19 vorgelegen war. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Der Verwaltungsgerichtshof äußerte sich im Erkenntnis Ro 2023/16/0020 vom 1.2.2024 zu der Frage, ob ein Bachelorstudium und ein daran anschließendes Masterstudium als ein langes Studium gem. § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 angesehen werden können.
Das Bundesfinanzgericht hatte in dem anlassgebenden Erkenntnis festgestellt, dass die ärztliche Tätigkeit nicht schon auf Grund des Bachelorstudiums sondern erst nach Absolvierung des Masterstudiums ausgeübt werden könne und dass daher ein langes Studium gem. § 2 Abs. 1 lit. j sublit. bb FLAG vorliege, das einen Beihilfenanspruch bis zum 25. Lebensjahr zur Folge hätte.
Dieser Rechtsauffassung widersprach der Verwaltungsgerichtshof mit folgender Begründung:
"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
§ 2 Abs. 1 lit. j FLAG stellt demnach für die Gewährung der Familienbeihilfe in diesem Zusammenhang auf den Beginn und die Dauer des ausgeübten Studiums ab.
Gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) sind ordentliche Studien die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien, die kombinierten Master- und Doktoratsstudien sowie die Erweiterungsstudien.
Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern ( § 51 Abs. 2 Z 4 UG). Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen ( § 51 Abs. 2 Z 5 UG).
Die Zulassung zu einem Bachelorstudium erlischt mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung ( § 68 Abs. 1 Z 6 UG) und wird nach Abschluss des Studiums ein akademischer Grad (hier: Bachelor of Science) verliehen. Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen ( § 60 UG), worunter auch die allgemeine Universitätsreife (§ 63 Abs. 1 Z 1 und § 64 UG) zählt. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss u. a. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus ( § 64 Abs. 3 UG; vgl. dazu bereits VwGH 29.9.2011,
2011/16/0086)
In seinem Erkenntnis vom 29. September 2011, 2011/16/0086, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium u.a. ein eigenständiges Studium im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellt.
Vor dem Hintergrund der im UG geregelten rechtlichen Grundlagen der ordentlichen Studien, die Bachelor- und Masterstudien klar trennen, besteht kein Grund für den Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsansicht nicht auch für die Auslegung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG zu vertreten.
Dies steht auch im Einklang mit den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, (RV 981 BlgNR 24. GP, 223 f). Dort wird die allgemeine Herabsetzung der Altersgrenze auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr maßgeblich damit begründet, dass "[d]urch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, [...] die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht" werde. Diese Herabsetzung führe daher "[i]m Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen" - somit aufgrund der allgemeinen Verkürzung der Studiendauer - deshalb "nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen". Der neu eingeführte § 2 Abs. 1 lit. j FLAG sollte dabei als neue Verlängerungsmöglichkeit die "besondere Situation" bei Studierenden berücksichtigen, "deren Studium mindestens zehn Semester dauert". Dies offensichtlich - und nachvollziehbarer Weise - deswegen, weil in diesen Fällen die studienrechtlichen Änderungen in der Form der "verkürzten" Bachelorstudien nicht schlagend geworden sind, womit die als generelle Rechtfertigung (und typisierend) angenommene Selbsterhaltungsfähigkeit gerade nicht "bereits" nach sechs Semestern erreicht wird. Auch die Materialien stellen sohin - vor dem Hintergrund der Einführung der Bachelor- und Masterstudien - ausdrücklich auf die Dauer des jeweiligen Studiums ab.
Dass, wie das Bundesfinanzgericht ausführt, keine sachlichen Gründe ersichtlich seien, das revisionsgegenständliche Studium der Humanmedizin hinsichtlich der Frage seiner Dauer anders zu behandeln, als die Studien an bestimmten anderen Universitäten, trifft angesichts der dargestellten rechtlichen Grundlagen nicht zu. Insbesondere erlangt die Absolventin bzw. der Absolvent des Bachelorstudiums einen akademischen Grad und es bietet sich - wie in der Revision zutreffend angeführt - die Möglichkeit, sich nach Abschluss des Bachelorstudiums in diversen (nichtärztlichen) Berufsfeldern zu engagieren. Zudem eröffnet der Abschluss des Bachelorstudiums neben der Zulassung zum Masterstudium Humanmedizin auch die Zulassung zu anderen Studien."
Das Bundesfinanzgericht sieht keinen Grund von dieser Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes abzugehen. Dies führt zu folgendem Ergebnis:
Die Tochter der Bf. hat mit dem Abschluss des Bachelorstudiums Umwelt-und Bioressourcenmanagement die Selbtserhaltungsfähigkeit erreicht. Es stand ihr die Möglichkeit offen, in das Berufsleben einzutreten oder- wie im konkreten Fall-ein Masterstudium zu beginnen. Bei einem Masterstudium handelt es sich um eine weitere Berufsausbildung für die wiederum grundsätzlich ein Beihilfenanspruch entsteht.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten…..Das FLAG 1967 regelt darüber hinaus auch einzelne Verlängerungstatbestände, d.h. die Gewährung von Familienbeihilfe über das 24. Lebensjahr hinaus. Für die Anwendung des § 2 Abs. 1 lt. j ist die Studiendauer maßgeblich. Laut Studienplan des Bachelorstudiums Umwelt-und Bioressourcenmanagement an der BOKU Wien beträgt die Mindeststudienzeit sechs Semester zuzüglich 2 Toleranzsemestern. Damit steht fest, dass dieses Studium nicht in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 fällt. Eine Zusammenrechnung der Semester jeweils für das Bachelor-und das Masterstudium kommt, wie der Verwaltungsgerichthof ausdrücklich festhält, nicht in Betracht.
Die Bf. hat daher keinen Anspruch auf Familienbeihilfe über das 24. Lebensjahr der Tochter hinaus.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das Erkenntnis nicht von der gängigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war die Revision auszuschließen.
Wien, am 16. Oktober 2025
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