W227 2288971-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien (Uni Wien) vom 24. Oktober 2023, Zl. 13713 2023/555763-Rea-W23, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Am 22. August 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zum Masterstudium „Lehramt Sek (AB) Unterrichtsfach Deutsch Unterrichtsfach Französisch“ an der Uni Wien.
Dazu legte er als Nachweis einen Studienabschluss der (ungarischen) Eötvös Loränd University in „Teacher of German Language and Culture“, einen Studienabschluss der (ungarischen) Pannonia University in „Teacher of French Language and Literature and Specialist in International Relations“ und ein Sammelzeugnis der Pannonia University vor.
2. Am 29. September 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Bescheid des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) nach, wonach sein Diplom der Pannonischen Universität für das Masterstudium „Teacher in French Language and Literature and Specialist in International Relations“ anerkannt und ihm der Zugang zum Lehrberuf im Unterrichtsfach „Französisch“ eröffnet wurde. Weiters legte er einen Bescheid des BMBWF vor, welcher die Anerkennung und Gleichwertigkeit seines ausländischen Deutsch-Studiums mit einer österreichischen Ausbildung „Deutsch als Zweitsprache“ gleichstellte.
3. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag auf Zulassung gemäß den §§ 60, 63 und 64 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 (UG) ab.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus:
Die Zulassung zum gegenständlichen Masterstudium setze den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Alternativ sei der Abschluss eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten erforderlich. Die Studienabschlüsse des Beschwerdeführers würden jedoch wesentliche fachliche Unterschiede aufweisen. Der Ausgleich dieser wesentlichen fachlichen Unterschiede sei nicht durch Ergänzungsprüfungen herstellbar, weil die vorzuschreibenden Ergänzungsprüfungen das studienrechtlich vorgesehene Höchstausmaß von 30 ECTS-Anrechnungspunkten erheblich überschreiten würden.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die vorliegende Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt:
Die Ergänzungsprüfungen zum Unterrichtsfach „Französisch“ und zur pädagogisch-wissenschaftlichen Vorbildung seien aufgrund des Anerkennungsbescheids des BMBWF „obsolet“. Dadurch würden insgesamt 29 ECTS-Anrechnungspunkte wegfallen, welche wiederum für das Unterrichtsfach „Deutsch“ genutzt werden könnten.
Weiters müsse er angesichts des Bescheides des BMBWF, welcher sein ausländisches Deutsch-Studium einer österreichischen Ausbildung „Deutsch als Zweitsprache“ gleichstelle, lediglich Ergänzungsprüfungen im Bereich „Sprache“ und „Literatur“ für „Deutsch als Erstsprache“ erbringen. Diese würden erwartungsgemäß unter 30 ECTS-Anrechnungspunkten liegen, sodass seinem Antrag stattzugeben sei.
5. Am 4. Jänner 2024 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Ergebnisse mehrerer eingeholter Gutachten der jeweiligen Studienprogrammleitung zur Stellungnahme vor. Aus den Gutachten geht zusammengefasst hervor, dass dem Beschwerdeführer insgesamt 91 ECTS-Anrechnungspunkte an Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben wären, womit eine Überschreitung des zulässigen Gesamtausmaßes von 30 ECTS-Anrechnungspunkten vorliege.
6. Mit Stellungnahme vom 18. Jänner 2024 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Anerkennungsbescheid des BMBWF stelle sein Masterdiplom im Lehramt „Französisch“ einem österreichischen Masterdiplom gleich; er dürfe daher ebenso unterrichten. Zutreffend sei allerdings, dass eine gleichwertige Unterrichtsberechtigung nicht automatisch bedeute, dass die belangte Behörde diese als Zulassungsvoraussetzung für das Masterstudium anzuerkennen habe.
Hinsichtlich der Begrenzung der Ergänzungsprüfungen auf maximal 30 ECTS-Anrechnungspunkte brachte er vor, sämtliche Erfordernisse der pädagogisch-wissenschaftlichen Berufsvorbildung bereits erfüllt zu haben. Dass er Schul- und Unterrichtsforschung sowie Unterrichtspraxis bereits absolviert habe, ergebe sich aus seinem (ungarischen) „Diploma Supplement“ sowie aus der Bestätigung über die Absolvierung seiner Induktionsphase an einem öffentlichen (ungarischen) Gymnasium.
Zu „Inklusion“ und „Vielfalt“ behauptete er, die erforderlichen Kenntnisse sowohl im Rahmen seiner Masterausbildung als auch im Laufe seiner zehnjährigen Berufspraxis an diversen öffentlichen und privaten Schulen erworben zu haben.
Zum Unterrichtsfach „Französisch“ könne er angesichts seiner Ausbildung und langjährigen Berufserfahrung nicht nachvollziehen, weshalb er keine hinreichenden Qualifikationen in den Bereichen „Schulpraxis“, „Fachdidaktik“ und „Methodik“ im Hinblick auf deutschsprachige Lernende aufweisen solle.
Zum Unterrichtsfach „Deutsch“ vertrat er die Ansicht, die insgesamt 62 ECTS-Anrechnungspunkte umfassenden Ergänzungsprüfungen ließen sich auf 10 ECTS-Anrechnungspunkte reduzieren, weil aus seinem „Diploma Supplement“ die Gleichwertigkeit einiger Begriffe eindeutig hervorgehe, was bislang „irrtümlich missachtet“ worden sei.
7. Nach neuerlicher Prüfung der Unterlagen und erneutem Einholen einer Stellungnahme der Studienprogrammleitung richtete die belangte Behörde am 19. Februar 2024 ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem sie im Wesentlichen ausführte:
Die vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen im Bereich der pädagogisch-wissenschaftlichen Berufsvorbildung seien beizubehalten, weil aus den Unterlagen zum Studium des Beschwerdeführers keine Aspekte der „Inklusion (ABGPM 5 sowie ABGPM 7)“ und der „Schul- und Unterrichtsforschung (ABGPM 6)“ hervorgingen. Die vorgelegten Unterlagen würden lediglich das im Bachelorstudium verankerte „Orientierungspraktikum (ABGPM 3)“ abdecken.
Auch die vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen im Unterrichtsfach „Französisch“ seien beizubehalten. Der Beschwerdeführer habe das Lehramtsstudium in Ungarn absolviert und könne daher keinen Nachweis über fachdidaktische Anteile des Französischunterrichts in einem deutschsprachigen Kontext und im österreichischen Schulsystem erbringen. Das Deutschniveau des Beschwerdeführers auf C1-Niveau werde dadurch nicht in Frage gestellt; auch unterstelle man ihm keine fehlende didaktische Ausbildung. Es fehle vielmehr der Nachweis von auf das österreichische Schulsystem im deutschsprachigen Kontext bezogenen Kompetenzen sowie der Nachweis einer fachdidaktisch begleiteten Lehrpraxis im österreichischen Schulsystem. Diese Inhalte seien theoretisch, studienrechtlich und im Sinne der Gleichbehandlung von allen Studierenden nachzufordern.
Dem Beschwerdeführer seien daher insgesamt weiterhin Ergänzungsprüfungen im Ausmaß von mehr als 30 ECTS-Anrechnungspunkten vorzuschreiben, weshalb er über dem zulässigen Gesamtausmaß liege.
8. Dazu führte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 27. Februar 2024 zusammengefasst aus, die neuerlichen Einschränkungen und näher erläuterten Abweichungen in den Fachbereichen „Französisch“ und „Deutsch“ seien für ihn (nun) besser nachvollziehbar; den vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen stimme er daher grundsätzlich zu. Dies gelte allerdings nur unter der Voraussetzung, dass er die Ergänzungsprüfungen im Bereich der pädagogisch-wissenschaftlichen Berufsvorbildung (ABGPM 5, 6 und 7) angesichts eines Schulpraktikums mit Begleitseminar und der daraus resultierenden Masterarbeit mit eigenem Forschungsthema sowie eines Unterrichtspraktikums mit Hospitations- und Unterrichtsphase als bereits abgedeckt ansehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Am 16. Juni 2010 schloss der Beschwerdeführer das Masterstudium „Teacher of French Language and Literature and Specialist in International Relations“ an der Pannonischen Universität in Veszprém ( Ungarn) ab und erwarb dadurch den akademischen Grad „Master of Education“.
Am 15. Juli 2011 schloss der Beschwerdeführer das Masterstudium „Teacher of German Language and Culture“ an der Eötvös-Loránd-Universität in Budapest (Ungarn) ab und erwarb dadurch den akademischen Grad „Master of Education“.
Am 22. August 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zum Masterstudium „Lehramt Sek (AB) Unterrichtsfach Deutsch Unterrichtsfach Französisch“ an der Uni Wien.
Aufgrund des Vorliegens wesentlicher fachlicher Unterschiede handelt es sich bei den Studienabschlüssen des Beschwerdeführers nicht um Studien, die für das gegenständliche Masterstudium fachlich in Frage kommen (siehe dazu zusätzlich die Ausführungen unter Punkt 3.1.3.); zum Ausgleich dieser Unterschiede sind folgende Ergänzungsprüfungen erforderlich:
Pädagogisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung:
- ABGPM 5: Inklusive Schule und Vielfalt (Pflichtmodul 5) (5 ECTS)
- ABGPM 6: Schulforschung und Unterrichtspraxis (Pflichtmodul 6) (6 ECTS)
- ABGPM 7: Vertiefung 2: Inklusive Schule und Vielfalt: Möglichkeiten und Grenzen (Pflichtmodul 7) (5 ECTS)
Unterrichtsfach Deutsch:
- UF D 03 VO Deutsch in der Migrationsgesellschaft (4 ECTS)
- UF D 03 ÜV Einführung in die Didaktik und Methoden des Deutschunterrichts (2 ECTS)
- UF D 05 ÜV Mediengeschichte der Literatur (2 ECTS)
- UF D 05 UE FD Texte/Medien im Deutschunterricht (3 ECTS)
- UF D 06 EU Textproduktion und Rhetorik (3 ECTS
- UF D 06 UE FD Sprachbewusstsein und Mehrsprachigkeit (3 ECTS)
- UF D 07 VO NdL-KJL (4 ECTS)
- UF D 08 UE Theorien und Methoden der Lit.- und Kulturwissenschaft (3 ECTS)
- UF D 08 PS ÄdL oder NdL (4 ECTS)
- UF D 09 FD UE Schreiben im DU (3 ECTS)
- UF D 09 UE DaZ Sprachliche Bildung (3 ECTS)
- UF D 11 Schulpraktisches Begleit-SE (4 ECTS)
Unterrichtsfach Französisch:
- UF 01 VO Fachdidaktik (3 ECTS)
- UF 07 AR 4 Methodik 2 (3 ECTS
- UF 10 Schulpraxis (3 ECTS) + AR 3 (4 ECTS)
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu den abgeschlossenen Masterstudien und dem gegenständlichen Antrag ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.
Das Vorliegen wesentlicher fachlicher Unterschiede ergibt sich einerseits daraus, dass der Beschwerdeführer beide Masterstudiengänge auf Ungarisch absolviert hat, weshalb insbesondere in Bezug auf das Unterrichtsfach „Deutsch“ von wesentlichen Unterschieden ausgegangen werden kann.
Andererseits zeigen auch die von der belangten Behörde eingeholten schlüssigen und richtigen gutachtlichen Stellungnahmen der jeweiligen Studienprogrammleitungen die wesentlichen fachlichen Unterschiede auf. Danach sind – selbst nach Überarbeitung und weiteren Einschränkungen (etwa der Reduktion von 62 auf 38 ECTS-Anrechnungspunkten im Unterrichtsfach „Deutsch“) – weiterhin Ergänzungsprüfungen im Ausmaß von insgesamt 67 ECTS-Anrechnungspunkten erforderlich. Weiters geht aus diesen hervor, dass der Beschwerdeführer im Unterrichtsfach „Französisch“ keine auf das österreichische Schulsystem im deutschsprachigen Kontext bezogenen Kompetenzen sowie keine fachdidaktisch begleitete Lehrpraxis im österreichischen Schulsystem nachweisen konnte. Im Bereich der „pädagogisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung“ konnte er keine Aspekte der „Inklusion (Module ABGPM 5 sowie ABGPM 7)“ und der „Schul- und Unterrichtsforschung (Modul ABGPM 6)“ nachweisen.
Der Beschwerdeführer trat diesen gutachterlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen (vgl. dazu etwa VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003, m.w.N.). Im Übrigen bestritt er in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2024 lediglich die vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen im Bereich „Pädagogisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung“, die einem Ausmaß von insgesamt 16 ECTS-Anrechnungspunkten entsprechen. Die vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen in den Unterrichtsfächern „Deutsch“ und „Französisch“ im Ausmaß von insgesamt 51 ECTS-Anrechnungspunkten bezeichnete er in dieser Stellungnahme als „nachvollziehbar“ und stimmte ihnen sogar zu.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 60 Abs. 1 (UG) hat das Rektorat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen. Das Rektorat ist berechtigt, die höchstzulässige Anzahl der Anträge auf Zulassung zum Studium innerhalb einer Zulassungsfrist pro Studienwerber festzulegen, wobei die Zulassung für bis zu fünf Studien sicherzustellen ist.
Gemäß § 63 Abs. 1 Z 1 UG setzt die Zulassung zu einem ordentlichen Studium die allgemeine Universitätsreife voraus.
Gemäß § 64 Abs. 3 UG ist die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Masterstudium durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
§ 3 Curriculum für das Masterstudium „Lehramt“ an der Uni Wien, MBl. vom 23. Juni 2015, 25. Stück, Nummer 138, i.d.F. MBl. vom 27. Juni 2024, 36. Stück, Nummer 344, lautet:
„§ 3 Zulassung zum Studium
(1) Die Zulassung zum Masterstudium Lehramt im Verbund Nord-Ost setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus.
(2) Fachlich in Frage kommend für zwei Unterrichtsfächer ist jedenfalls das Bachelorstudium zur Erlangung eines Lehramts im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) an der Universität Wien bzw. im Verbund Nord-Ost für diese beiden Unterrichtsfächer.
(3) Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
(4) Übersteigen die wesentlichen fachlichen Unterschiede gemäß Abs 3 das Ausmaß von 30 ECTS-Punkten, so liegt kein fachlich in Frage kommendes Studium vor und erfolgt keine Zulassung.“
3.1.2. Für ein Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (§ 60 UG), worunter auch die allgemeine Universitätsreife (§ 63 Abs. 1 Z 1 und § 64 UG) zählt. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss u. a. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus (vgl. VwGH 01.02.2024, Ra 2023/16/0020, m.w.N.).
Der Abschluss eines Bachelorstudiums oder Fachhochschul-Bachelorstudienganges berechtigt nur zu einem facheinschlägigen Masterstudium. Es ist daher aus der Sicht des beantragten Masterstudiums zu beurteilen, ob ein Bachelorstudium oder ein Fachhochschul-Bachelorstudiengang als i.S.d. § 64 Abs. 5 (nunmehr Abs. 3) UG fachlich in Frage kommend zu qualifizieren ist, d.h. ob dabei in qualitativer wie quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium vermittelt werden. Nichts anderes gilt für die Frage, ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für ein bestimmtes Masterstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist.
Mangels einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit des Vorstudiums bleibt für eine Zulassung zum Studium unter Auflagen von Prüfungen kein Raum. Dies liegt – mangels der vorausgesetzten Gleichwertigkeit des Studiums – auch nicht im Ermessensspielraum der Behörde (vgl. zum Ganzen VwGH 08.10.2014, 2012/10/0171, m.w.H.).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Wie festgestellt, bestehen zwischen den Masterstudien an der Pannonischen Universität „Teacher of French Language and Literature and Specialist in International Relations“ und an der Eötvös-Loránd-Universität „Teacher of German Language and Culture“ einerseits und dem – für das gegenständliche Masterstudium fachlich in Frage kommende – Masterstudium „Lehramt Sek (AB) Unterrichtsfach Deutsch Unterrichtsfach Französisch“ an der Uni Wien andererseits wesentliche fachliche Unterschiede.
Zum Ausgleich dieser fachlichen Unterschiede wäre die Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen im Ausmaß von (insgesamt) 67 ECTS-Anrechnungspunkten erforderlich. Damit würde das Ausmaß der vorzuschreibenden Ergänzungsprüfungen das in § 3 Abs. 4 des Curriculums des Masterstudiums „Lehramt“ an der Universität Wien vorgesehene Höchstausmaß von 30 ECTS-Anrechnungspunkten deutlich überschreiten.
Folglich erfüllt der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 3 UG die allgemeine Universitätsreife für das gegenständliche Masterstudium nicht.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium nicht erfüllt sind, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.
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