JudikaturVfGH

B317/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
14. Dezember 2009

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer hat an der Universität Mozarteum

Salzburg das Bachelorstudium "Instrumentalstudium Tasteninstrumente - Klavier" erfolgreich abgeschlossen. Sein im November 2008 gestellter Antrag auf Zulassung zum Masterstudium "Instrumentalstudium Tasteninstrumente - Klavier" wurde mit der Begründung abgewiesen, er habe die im Studienplan vorgesehene "Ergänzungsprüfung" nicht abgelegt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, die die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet.

2.1. Zur Gesetzwidrigkeit des Studienplans für die Bakkalaureats- und Magisterstudien in der Studienrichtung Instrumentalstudium führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:

Die Einführung einer Ergänzungsprüfung trotz erbrachten Nachweises der allgemeinen Universitätsreife stelle ein zusätzliches, von Gesetzes wegen unzulässiges Kriterium für die Zulassung dar; ein Hinweis darauf, dass §64 Abs5 Universitätsgesetz 2002 (in der Folge: UG 2002) nur Mindestvoraussetzungen regle, finde sich nicht.

Ein Bachelorstudium, das selbst im Wortlaut der Fächer- und Modulbezeichnungen dem Masterstudium entspricht, stelle ein für die Zulassung zum Masterstudium fachlich in Frage kommendes Studium dar, weshalb eine Bestimmung des Curriculums, nach der zusätzliche Voraussetzungen vorgesehen werden, gesetzwidrig sei. Eine Prüfung, ob das abgeschlossene Bachelorstudium ein für die Zulassung zum Masterstudium in Frage kommendes Studium iSd §64 Abs5 UG 2002 ist, habe nicht stattgefunden.

Bei der genannten Ergänzungsprüfung könne es sich auch nicht um die Überprüfung der künstlerischen Eignung handeln, da diese nach §63 Abs1 Z4 iVm §51 Abs1 Z19 UG 2002 im Wege einer Zulassungsprüfung erfolgen müsse, während die Ergänzungsprüfung gemäß Pkt. I.5.5. des Studienplans für die Bakkalaureats- und Magisterstudien in der Studienrichtung Instrumentalstudium der Universität Mozarteum Salzburg (idF des Mitteilungsblattes vom 28. Juni 2006, 36. Stück) nur in jenen Studien stattfinden solle, "in denen keine Zulassungsprüfung festgelegt wurde."

2.2. Zur Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Bildung bzw. auf Berufsausbildung und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:

Der Beschwerdeführer sei erst am Tag des Antretens zur Bachelorprüfung davon in Kenntnis gesetzt worden, dass diese Prüfung gleichzeitig auch als Ergänzungsprüfung gewertet würde. Trotz Bestehens der Bachelorprüfung (mit der Note Befriedigend) habe er die Ergänzungsprüfung nicht bestanden.

3. Die belangte Behörde legte fristgerecht die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Es sei nicht richtig, dass die abgelegte Bachelorprüfung auch als - negativ beurteilte - Ergänzungsprüfung gewertet worden sei; vielmehr sei dem Beschwerdeführer ausdrücklich mitgeteilt worden, dass es für den Eintritt in das Masterstudium einer positiv absolvierten Ergänzungsprüfung bedürfe und die absolvierte Bachelorprüfung nicht als Ergänzungsprüfung gelte. Zu dieser Ergänzungsprüfung sei der Beschwerdeführer jedoch nie angetreten.

Die Ergänzungsprüfung diene dem Nachweis der künstlerischen Eignung (§63 Abs1 Z4 UG 2002); §76 Abs4 UG 2002 ermächtige die Curricularkommission zur Festlegung, wie der Nachweis der künstlerischen Eignung zu erfolgen hat. Davon zu unterscheiden sei der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife, der bei Zulassung zu einem Masterstudium durch den Abschluss des fachlich in Frage kommmenden Bakkalaureatsstudiums jedenfalls als erbracht gelte.

Die Ergänzungsprüfung sei ein Instrument der Qualitätskontrolle, weshalb die Ergänzungsprüfung für den Eintritt in das Masterstudium zwar inhaltlich dem Programm entspreche, das bei der Bachelorprüfung vorzutragen ist, der Schwerpunkt aber auf dem künftigen Entwicklungspotential des Studierenden liege. Mit der Ergänzungsprüfung werde insbesondere eine Auswahl getroffen, wenn weniger Studienplätze als Bewerber vorhanden sind.

II. Die maßgeblichen Bestimmungen des UG 2002, BGBl. I 120, lauten idF vor BGBl. I 81/2009 (auszugsweise) wie folgt:

"Begriffsbestimmungen

§51. (1) ...

(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. ...

2. Ordentliche Studien sind die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien.

3. - 17. ...

18. Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen Universitätsreife oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache oder der körperlich-motorischen Eignung.

19. Zulassungsprüfungen sind die Prüfungen, die unter Berücksichtigung der Vorbildungsmöglichkeiten dem Nachweis der künstlerischen Eignung für die künstlerischen Studien dienen.

20. - 28. ...

(3) - (4) ...

...

Zulassung zu ordentlichen Studien

§63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:

1. die allgemeine Universitätsreife;

2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium;

3. die Kenntnis der deutschen Sprache;

4. die künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten gemäß §6 Z16 bis 21 und

5. die körperlich-motorische Eignung für das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Bewegung und Sport und das Studium der Sportwissenschaften.

(2) - (11) ...

Allgemeine Universitätsreife

§64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

1. österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung;

2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität;

3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;

4. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;

5. in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;

6. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters.

(2) - (4) ...

(5) Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht.

(6) ...

...

Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen

§76. (1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob die Prüfung als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist.

(2) - (3) ...

(4) In den Curricula für künstlerische Studien ist festzulegen, in welcher Weise die Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung abzulegen ist."

Im Satzungsteil "'Studienrechtliche Bestimmungen' gemäß §19 Abs2 Z4 UG 2002" (Beschluss des Senates vom 27. Februar 2004) der Satzung der Universität Mozarteum Salzburg werden in §3 Pkt. D ("Prüfungen [§72 UG 2002]/Durchführung von Prüfungen") Abs2 folgende Begriffsdefinitionen vorgenommen:

"(2) Prüfungsarten (§72 UG 2002)

1. Zulassungsprüfungen sind die Prüfungen, die unter Berücksichtigung der Vorbildungsmöglichkeiten dem Nachweis der künstlerischen Eignung für die künstlerischen Studien dienen (§51 Abs2 Z. 19 UG 2002);

2. Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen Universitätsreife oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache oder der körperlich - motorischen Eignung (§51 Abs2 Z. 18 UG 2002);

..."

Der Studienplan für die Bakkalaureats- und Magisterstudien in der Studienrichtung Instrumentalstudium der Universität Mozarteum Salzburg (idF des Mitteilungsblattes der Universität Mozarteum Salzburg vom 28. Juni 2006, 34. Stück) sieht im Pkt. I.5.5. unter der Rubrik "Ergänzungsprüfung" vor:

"In jenen Studien, in denen keine Zulassungsprüfung festgelegt wurde, ist eine kommissionelle Ergänzungsprüfung durchzuführen. Die Kriterien sind vom Prüfungssenat vor der Prüfung bekannt zu geben. Es ist ein Ergebnis-Protokoll zu erstellen."

Der Studienplan für die Bakkalaureats- und Magisterstudien in der Studienrichtung Instrumentalstudium wird mit dem Mitteilungsblatt der Universität Mozarteum Salzburg vom 28. Juni 2006, 36. Stück, insofern ergänzt (vgl. Pkt. I.2.1.), als nunmehr in der Prüfungsordnung für das "Magisterstudium Instrumentalstudium Klavier/Schwerpunkt Solistenausbildung" für die Ergänzungsprüfung für den Schwerpunkt Solistenausbildung Folgendes vorgesehen wird:

"Ergänzungsprüfung für den Schwerpunkt Solistenausbildung

Entspricht Punkt V.1.2. (kommissionelle Bakkalaureatsprüfung) 'Studienplan für die Bakkalaureats- und Magisterstudien in der Studienrichtung Instrumentalstudium', kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Mozarteum Salzburg vom 28.06.2002 31. Stück."

Der Punkt V.1.2. des Studienplans für die Bakkalaureats- und Magisterstudien in der Studienrichtung Instrumentalstudium, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Mozarteum Salzburg vom 28. Juni 2002, 31. Stück, bestimmt zur kommissionellen Bakkalaureatsprüfung Folgendes:

"2. kommissionelle Bakkalaureats-Prüfung (am Ende des 8. Semesters)

Die Bakkalaureatsprüfung besteht aus einem 45-minütigen öffentlichen Recital.

Das großteils auswendig vorzutragende Programm hat zu enthalten:

Die Auswahl der Werke soll der stilistischen Vielfalt des Klavierrepertoires Rechnung tragen. Das vorzutragende Programm wird drei Tage vor der Prüfung bekanntgegeben. (Die Prüfungen werden wie bei einem Wettbewerb öffentlich durchgeführt)."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. In der Beschwerde wird die Gesetzwidrigkeit des im Studienplan für die Bakkalaureats- und Magisterstudien in der Studienrichtung Instrumentalstudium idF des Mitteilungsblattes der Universität Mozarteum Salzburg vom 28. Juni 2006, 36. Stück, festgelegten Erfordernisses einer positiv bestandenen "Ergänzungsprüfung" für die Zulassung zum Masterstudium mit der Begründung behauptet, es werde damit ein Zulassungskriterium eingeführt, das einer gesetzlichen Grundlage entbehre.

2. Ordentliche Studien sind gemäß §51 Abs2 Z2 UG 2002 die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien. Die Zulassung zu den ordentlichen Studien setzt nach §63 Abs1 UG 2002 u.a. die allgemeine Universitätsreife (Z1) und die künstlerische Eignung für die Studien an den Kunstuniversitäten voraus (Z4).

Während nach dem UG 2002 "Ergänzungsprüfungen" Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen Universitätsreife oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache oder der körperlich-motorischen Eignung sind, versteht dieses Gesetz unter "Zulassungsprüfungen" solche Prüfungen, die unter Berücksichtigung der Vorbildungsmöglichkeiten dem Nachweis der künstlerischen Eignung für die künstlerischen Studien dienen (vgl. §51 Abs2 Z18 und 19 UG 2002). In den Curricula für künstlerische Studien ist festzulegen, in welcher Weise die Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung abzulegen ist (§76 Abs4 UG 2002).

Aus dem Wortlaut des §63 Abs1 UG 2002 ergibt sich, dass die allgemeine Universitätsreife und die künstlerische Eignung kumulative Voraussetzungen für die Zulassung zu einem ordentlichen Studium an den Kunstuniversitäten (vgl. §6 Z16 bis 21 UG 2002) sind und daher die künstlerische Eignung für diese Studien neben der allgemeinen Universitätsreife nachzuweisen ist. Daran ändert auch §64 Abs1 Z5 UG 2002 nichts. Diese Bestimmung ist offenbar so zu verstehen, dass die allgemeine Universitätsreife in den künstlerischen Studien auch durch eine Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung iSd §51 Abs2 Z19 UG 2002 nachgewiesen werden kann. Damit wird aber nur zum Ausdruck gebracht, dass in den künstlerischen Studien die allgemeine Universitätsreife statt durch ein Reifezeugnis durch die Ablegung einer Zulassungsprüfung - und damit in erleichterter Form - nachgewiesen werden kann (vgl. dazu auch die Materialien zur entsprechenden Bestimmung des UniStG, BGBl. I 48/1997 idF BGBl. I 131/1998, 1229 BlgNR 20. GP, 40 f.). Nicht abzuleiten ist aus dieser Vorschrift jedoch, dass dann, wenn der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife auf andere Weise als durch eine Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung iSd §51 Abs2 Z19 UG 2002 erfolgt (etwa durch ein Reifezeugnis), damit auch der Nachweis der künstlerischen Eignung für die Zulassung zu einem ordentlichen Studium an den Kunstuniversitäten erbracht ist. Der Nachweis der künstlerischen Eignung hat nämlich, wie sich aus §63 Abs1 Z4 UG 2002 ergibt, stets im Wege einer positiv beurteilten Zulassungsprüfung iSd §51 Abs2 Z19 UG 2002 zu erfolgen.

Auch mit §64 Abs5 UG 2002, der bestimmt, dass durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines anderen gleichwertigen Studiums der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zum Masterstudium jedenfalls als erbracht gilt, wird lediglich eine Aussage zur Zulassungsvoraussetzung der allgemeinen Universitätsreife getroffen. Die daneben bestehende Voraussetzung der künstlerischen Eignung für die ordentlichen Studien (darunter auch Masterstudien; vgl. §51 Abs2 Z2 UG 2002) an den Kunstuniversitäten bleibt davon unberührt.

3. Der im Beschwerdefall maßgebliche Studienplan für die Bakkalaureats- und Magisterstudien in der Studienrichtung Instrumentalstudium an der Universität Mozarteum Salzburg, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Mozarteum Salzburg vom 28. Juni 2002, 31. Stück, idF des Mitteilungsblattes der Universität Mozarteum Salzburg vom 28. Juni 2006, 36. Stück, sieht für die Zulassung zum Masterstudium eine als "Ergänzungsprüfung" bezeichnete Prüfung vor. Der Studienplan legt fest, dass es sich dabei um eine kommissionelle Prüfung handelt, die inhaltlich den Anforderungen an die kommissionelle Bakkalaureatsprüfung entspricht, die ihrerseits im Studienplan für die Bakkalaureats- und Magisterstudien in der Studienrichtung Instrumentalstudium, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Mozarteum Salzburg vom 28. Juni 2002, 31. Stück, geregelt ist. Die belangte Behörde weist in ihrer Gegenschrift darauf hin, dass der Schwerpunkt dieser Prüfung auf dem künftigen Entwicklungspotential des Studierenden liege.

Bei dieser Prüfung handelt es sich daher inhaltlich um eine qualitative Überprüfung der künstlerischen Fähigkeiten des Zulassungswerbers auf der Grundlage des bei der Bachelorprüfung vorzutragenden inhaltlichen Programms, somit trotz ihrer Bezeichnung als "Ergänzungsprüfung" nicht um eine Prüfung über die allgemeine Universitätsreife iSd §51 Abs2 Z18 UG 2002, sondern um eine Prüfung zum Nachweis der künstlerischen Eignung und damit um eine Zulassungsprüfung iSd §51 Abs2 Z19 UG 2002. Eine nicht den gesetzlichen Begriffsdefinitionen (vgl. §51 Abs2 Z18 und 19 UG 2002) entsprechende Bezeichnung dieser Prüfung schadet nicht.

Es bestehen daher keine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des Erfordernisses einer positiv absolvierten Prüfung zum Nachweis der künstlerischen Eignung für das in Rede stehende Masterstudium an der Universität Mozarteum Salzburg. Auch die konkrete Ausgestaltung dieser Prüfung durch den im Beschwerdefall maßgeblichen Studienplan für die Bakkalaureats- und Magisterstudien in der Studienrichtung Instrumentalstudium an der Universität Mozarteum Salzburg steht nicht im Widerspruch zu den einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Grundlagen. Es stößt insbesondere nicht auf Bedenken, dass es sich bei der Zulassungsprüfung für das Masterstudium um denselben Prüfungstyp handelt wie bei der Abschlussprüfung für das Bachelorstudium, da sich schon aus dem Zweck einer Zulassungsprüfung iSd §63 Abs1 Z4 iVm §51 Abs2 Z19 UG 2002 ergibt, dass bei dieser Prüfung mit Blick auf die besonderen Anforderungen des Masterstudiums andere Beurteilungsgesichtspunkte als bei der Bachelorprüfung zum Tragen kommen.

4. Die im Übrigen einzig strittige Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht mangels Bestehens der im Studienplan vorgesehenen "Ergänzungsprüfung" nicht zum Masterstudium "Instrumentalstudium Tasteninstrumente - Klavier" zugelassen wurde, ist eine einfachgesetzliche Frage, deren Beantwortung dem Verwaltungsgerichtshof obliegt.

5. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

IV. Die Beschwerde war daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3

B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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