(1) Ein Strafgefangener darf ausgeführt werden, wenn eine inländische Behörde oder Sicherheitsdienststelle darum ersucht oder wenn dazu aus Vollzugs- oder anderen Verwaltungsgründen Veranlassung besteht.
(2) Eine Ausführung, um die der Strafgefangene ersucht, ist bis zum Höchstausmaß von vierundzwanzig Stunden zu gestatten, soweit zur Erledigung besonders wichtiger und unaufschiebbarer Angelegenheiten persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur die Anwesenheit des Strafgefangenen an einem Ort außerhalb der Anstalt dringend erforderlich und die Ausführung nach der Wesensart des Strafgefangenen, seinem Vorleben und seiner Aufführung während der Anhaltung unbedenklich und ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist. Die durch eine solche Ausführung entstehenden Kosten hat der Strafgefangene zu tragen. Zur Bestreitung dieser Kosten darf er auch Gelder verwenden, die ihm sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. In Ermangelung solcher Mittel sind die Kosten in berücksichtigungswürdigen Fällen vom Bunde zu tragen.
(3) Bei der Ausführung eines Strafgefangenen, bei dem keine Fluchtgefahr besteht, ist der Gebrauch der eigenen Kleidung zu gestatten. Das gleiche gilt für Überstellungen, die nicht ausschließlich in einem geschlossenen Beförderungsmittel durchgeführt werden. Eine unvermeidliche Nächtigung während der Ausführung hat in der nächstgelegenen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu geschehen.
(4) Vor und nach jeder Ausführung oder Überstellung ist der Strafgefangene zu durchsuchen.
Rückverweise
StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 105 Bewaffnung und Waffengebrauch
…Strafvollzugsbediensteten, die Strafgefangene auszuführen oder zu überstellen oder über die Sicherung der Abschließung und der Ordnung in der Anstalt zu wachen haben (§§ 98, 101 und 102), müssen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt geboten erscheint, bei Ausübung ihres Dienstes eine Dienstwaffe führen. (2…
§ 100 Eheschließung
…1) Wünscht ein Strafgefangener eine Ehe zu schließen, so ist ihm hiezu unbeschadet der Bestimmungen der §§ 98 und 99 in der Anstalt Gelegenheit zu geben. (2) Abs. 1 gilt auch, wenn ein Strafgefangener wünscht, eine Trauung vor dem Seelsorger einer gesetzlich…
§ 151
…Strafgefangenen in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist im Strafvollzug im allgemeinen und bei der Arbeitszuweisung (§ 47), bei Ausführungen und Überstellungen (§ 98) sowie bei der Unterbringung (§§ 124, 125) besonders Bedacht zu nehmen. (2) Solange nicht entschieden ist, daß die Überstellung des Rechtsbrechers in die…
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)
Anl. 2/4
…Abwicklung von Besuchen (§§ 93 bis 95 StVG), Verständigung der Sicherheitsbehörden bei Anhaltung eines Besuchers – Durchführung einer Ausführung und Überstellung (§ 98 StVG) – Ausübung unmittelbaren Zwanges (§ 104 StVG) bei Wiederergreifung eines Insassen, auch gegenüber Dritten – Anordnung besonderer Sicherheitsmaßnahmen (§ 103 Abs. 6…