BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetzDRITTER TEIL Vollzug der FreiheitsstrafenDritter Abschnitt VOLLZUG VON FREIHEITSSTRAFEN, DEREN STRAFZEIT ACHTZEHN MONATE ÜBERSTEIGTFünfter Unterabschnitt Vollzug an Strafgefangenen, deren Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet ist§ 151

§ 151

In Kraft seit 01. Januar 1994
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