12Ns51/11p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juli 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer in der Maßnahmenvollzugssache des Daniel C***** wegen bedingter Entlassung in dem zu AZ 1 BE 41/11d des Landesgerichts für Strafsachen Graz und AZ 24 Ns 39/11b des Landesgerichts Linz zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren ist vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu führen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Daniel C***** brachte durch seine Verteidigerin am 10. Februar 2011 beim Landesgericht für Strafsachen Graz den Antrag ein, ihn aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 Abs 1 StGB) bedingt zu entlassen.
Der Vollzug fand damals durch die Justizanstalt Graz-Jakomini statt, auch wenn diese eine Ausführung nach Linz veranlasste (§ 98 Abs 1 StVG, vgl Drexler, StVG 2 § 98 Rz 1; siehe die Berichte ON 46 im Akt AZ 7 Hv 174/10k des Landesgerichts für Strafsachen Graz und ON 12 im Akt AZ 1 BE 41/11d des Landesgerichts für Strafsachen Graz). Nach Klassifizierung wurde Daniel C***** am 29. März 2011 der Justizanstalt Linz überstellt (ON 46 des erstgenannten Akts).
Vollzugsgericht ist gemäß § 162 Abs 1 StVG das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vollzogen wird. Es entscheidet unter anderem über die hier beantragte bedingte Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 162 Abs 2 Z 1 StVG).
Eine Überstellung des Eingewiesenen in eine andere Anstalt während des Verfahrens über den Antrag bewirkt keine Änderung der Zuständigkeit. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bei Gericht (RIS-Justiz RS0087500 [T2]).
Daher ist das Landesgericht für Strafsachen Graz zur Entscheidung über den Antrag auf bedingte Entlassung (§ 47 Abs 1 erster Satz StGB) zuständig.