JudikaturOLG Graz

RG0000031 – OLG Graz Rechtssatz

Rechtssatz
14. März 2000

Eine Eheschließung, auch vor einem Seelsorger, kann eine unaufschiebbare persönliche Angelegenheit nach § 99 Abs 1 Z 1 lit c StVG darstellen. Für eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe muss diese aber auch zur Ordnung dieser Angelegenheit notwendig sein. Die Notwendigkeit muss objektiv gegeben sein, um eine einfache schlichte Eheschließungszeremonie zu ermöglichen. Reichen hiefür einige Stunden aus, dann kann mit einem Ausgang nach § 99a StVG oder einer Ausführung nach § 98 StVG das Auslangen gefunden werden.

Rückverweise