BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetzDRITTER TEIL Vollzug der FreiheitsstrafenZweiter Abschnitt GRUNDSÄTZE DES STRAFVOLLZUGESNeunter Unterabschnitt Aufsicht§ 105

§ 105Bewaffnung und Waffengebrauch

In Kraft seit 01. September 2025
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