(1) Gegen gerichtliche Beschlüsse steht der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, soweit dessen Interessen unmittelbar betroffen sind, und jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist, gegen einen Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, auch dem Privatbeteiligten Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu, soweit das Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt.
(2) Der Staatsanwaltschaft steht auch Beschwerde zu, wenn ihre Anträge gemäß § 101 Abs. 2 nicht erledigt wurden. Überdies steht jeder Person Beschwerde zu, die behauptet, durch das Gericht im Rahmen einer Beweisaufnahme in einem subjektiven Recht (§ 106 Abs. 1) verletzt worden zu sein.
(3) Aufschiebende Wirkung hat eine Beschwerde nur dann, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
Rückverweise
EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 56a Verständigung
…verständigen, wenn gegen die in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannte Maßnahme ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO oder eine Beschwerde nach § 87 StPO eingebracht wurde, sie aufgehoben wurde oder die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.…
DV-StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Art. 1 § 11 Revision
… 210 StPO), Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 429 Abs. 1 und 4 StPO), Beschwerden (§ 87 StPO) und Rechtsmittelschriften (§§ 280 ff., 344 ff. und 489 StPO); 3. bei Rücktritt von der Anklage vor Beginn der Hauptverhandlung oder Zurückziehung der…