Ra 2023/03/0190 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine Beschwerde an das VwG gegen einen Bescheid, die sich ausschließlich gegen einen Spruchpunkt zum Kostenersatz richtet, ist mit einer Beschwerde gemäß § 87 StPO, mit der etwa Entscheidungen nach den §§ 380 ff StPO über die Kosten des gerichtlichen Strafverfahrens bekämpft werden können, vergleichbar. Nach § 11 RATG ist Bemessungsgrundlage im Kostenrekursverfahren der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung im Kostenrekurs beantragt wird, sofern er € 100,-- übersteigt. Für das gerichtliche Strafverfahren, soweit es im RATG geregelt ist, ordnet TP 4/I Z. 4 lit. d die Berechnung der Bemessungsgrundlage für Kostenbeschwerden nach § 11 RATG an. Bei der sinngemäßen Anwendung des RATG nach § 13 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 1 und 2 Z 3 AHK in Bezug auf Beschwerden im Kostenpunkt ist somit TP 3B RATG mit einer Bemessungsgrundlage in der Höhe des Betrages, dessen Zuspruch oder Aberkennung begehrt wird, als angemessen anzusehen.