JudikaturVwGH

Ra 2023/03/0190 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
20. Dezember 2024

Eine Beschwerde an das VwG gegen einen Bescheid, die sich ausschließlich gegen einen Spruchpunkt zum Kostenersatz richtet, ist mit einer Beschwerde gemäß § 87 StPO, mit der etwa Entscheidungen nach den §§ 380 ff StPO über die Kosten des gerichtlichen Strafverfahrens bekämpft werden können, vergleichbar. Nach § 11 RATG ist Bemessungsgrundlage im Kostenrekursverfahren der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung im Kostenrekurs beantragt wird, sofern er € 100,-- übersteigt. Für das gerichtliche Strafverfahren, soweit es im RATG geregelt ist, ordnet TP 4/I Z. 4 lit. d die Berechnung der Bemessungsgrundlage für Kostenbeschwerden nach § 11 RATG an. Bei der sinngemäßen Anwendung des RATG nach § 13 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 1 und 2 Z 3 AHK in Bezug auf Beschwerden im Kostenpunkt ist somit TP 3B RATG mit einer Bemessungsgrundlage in der Höhe des Betrages, dessen Zuspruch oder Aberkennung begehrt wird, als angemessen anzusehen.