JudikaturVfGH

G108/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 2009

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §87 Abs3 und §89 Abs4 StPO.

Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vom Antragsteller in seiner Beschwerde an das OLG Graz angeregt; Verpflichtung des Gerichtes zur Anrufung des VfGH im Fall von Bedenken gegen die Anwendung der angefochtenen Vorschriften.

Der Umstand, dass das Rechtsmittelgericht die Bedenken des Antragstellers hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes nicht teilen sollte, macht für sich allein einen Individualantrag noch nicht zulässig.

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