11Os164/19f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schrott als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hans-Peter K***** wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerden der Vanessa J***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz vom 7. November 2019, AZ 9 Bs 397/19d und vom 12. November 2019, AZ 9 Bs 408/19x (ON 8, 9 in AZ 24 Bl 6/19h des Landesgerichts für Strafsachen Graz), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Graz die Beschwerden der Vanessa J***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. Oktober 2019, GZ 24 Bl 6/19h 4, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Hans Peter K***** zurückgewiesen worden war, gemäß § 196 Abs 2 erster Satz StPO zurück (ON 8 in den Bl Akten) und gab der Beschwerde gegen die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO) nicht Folge (ON 9 in den Bl Akten).
Rechtliche Beurteilung
Die gegen beide Beschlüsse erhobenen Beschwerden waren zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO; § 87 Abs 1 StPO).