11Os90/24f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jetzinger als Schriftführer im Verfahren über eine Anzeige des * T* gegen * P* und weitere Angezeigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 130 Bl 32/24f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerden des T* gegen zwei Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 3. Juli 2024, AZ 31 Bs 169/24s, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 3. Juli 2024 wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des * T* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Mai 2024, GZ 130 Bl 32/24f-7, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen * P* und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück. Mit Beschluss vom selben Tag gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts, soweit ihm ein Pauschalkostenbeitrag auferlegt worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die gegen beide Beschlüsse erhobenen Beschwerden waren zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO; § 87 Abs 1 StPO).