JudikaturOGH

11Os200/09k – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Dezember 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Friedrich K***** wegen § 302 Abs 1 StGB, AZ 10 Bl 8/09d des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Heinz H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 19. November 2009, AZ 10 Ns 25/09w, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 19. November 2009 nahm das Oberlandesgericht Graz - weder im Stadium des Haupt- noch des Rechtsmittelverfahrens (§ 39 Abs 1 erster Satz StPO) - die Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens dem Landesgericht für Strafsachen Graz ab und wies diese dem Landesgericht Klagenfurt zu.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Heinz H*****, die ohne die Möglichkeit inhaltlicher Prüfung und Erwiderung - entgegen der verfehlten Rechtsmittelbelehrung - als unzulässig zurückzuweisen war. Die StPO kennt nämlich kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. Gemäß § 87 Abs 1 StPO steht in den dort angeführten Fällen „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht" zu, sodass in jenen Fällen, in denen kein Rechtsmittelgericht - maW kein gesetzlicher Richter - besteht, auch keine Beschwerde zulässig ist. Der Oberste Gerichtshof ist Beschwerdegericht nach § 34 Abs 1 Z 3 StPO sowie etwa nach Maßgabe der §§ 270 Abs 3, 271 Abs 7 und 498 Abs 3 StPO (ausführlich hiezu 13 Os 56/09y, EvBl 2009/101, 677).

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