11Os200/09k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Friedrich K***** wegen § 302 Abs 1 StGB, AZ 10 Bl 8/09d des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Heinz H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 19. November 2009, AZ 10 Ns 25/09w, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 19. November 2009 nahm das Oberlandesgericht Graz - weder im Stadium des Haupt- noch des Rechtsmittelverfahrens (§ 39 Abs 1 erster Satz StPO) - die Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens dem Landesgericht für Strafsachen Graz ab und wies diese dem Landesgericht Klagenfurt zu.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Heinz H*****, die ohne die Möglichkeit inhaltlicher Prüfung und Erwiderung - entgegen der verfehlten Rechtsmittelbelehrung - als unzulässig zurückzuweisen war. Die StPO kennt nämlich kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. Gemäß § 87 Abs 1 StPO steht in den dort angeführten Fällen „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht" zu, sodass in jenen Fällen, in denen kein Rechtsmittelgericht - maW kein gesetzlicher Richter - besteht, auch keine Beschwerde zulässig ist. Der Oberste Gerichtshof ist Beschwerdegericht nach § 34 Abs 1 Z 3 StPO sowie etwa nach Maßgabe der §§ 270 Abs 3, 271 Abs 7 und 498 Abs 3 StPO (ausführlich hiezu 13 Os 56/09y, EvBl 2009/101, 677).