12Ns50/20d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. August 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel in der Strafsache gegen Florian L***** und einen anderen Verdächtigen wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerden des Shkumbin F***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. Mai 2020, AZ 26 Bl 1/20i, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Graz den Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ 10 St 359/19w eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Florian L***** und Günter M***** gemäß § 196 Abs 2 erster Satz StPO ab (Punkt 1) und trug ihm die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags auf (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO; Punkt 2).
Rechtliche Beurteilung
Gegen Punkt 1 dieses Beschlusses erhob Shkumbin F***** (als „Nichtigkeitserklärung zur Wahrung des Gesetzes“ bezeichnete) Beschwerden. Diese waren zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO; § 87 Abs 1 StPO).