JudikaturOGH

11Os133/19x – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. November 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schrott als Schriftführerin in der Strafsache gegen F***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der C***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz vom 18. September 2019, AZ 7 Bs 149/19i (ON 18 in den Bl Akten), des Landesgerichts Salzburg vom 31. Juli 2019, GZ 49 Bl 33/19p 14, und gegen „den Beschluss von der Staatsanwaltschaft“ auf Einstellung des Verfahrens, Zahl 3 St 30/18p, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde der C***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 31. Juli 2019, GZ 49 Bl 33/19p 14, mit welchem die Anträge der Beschwerdeführerin auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahrens und auf Delegierung desselben zurückgewiesen worden waren, zurück (ON 18 im Bl Akt).

Die gegen beide Beschlüsse sowie gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft in einem erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO; § 87 Abs 1 StPO).

Rückverweise