JudikaturOGH

RS0132561 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 2019

Das Gericht, das eine Verfahrenseinstellung nach § 199 iVm § 201 Abs 4 StPO ins Auge fasst, hat dem Angeklagten das entsprechende Angebot erst nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen (§ 209 Abs 2 zweiter Satz StPO) und ihn dabei auch darüber aufzuklären (§ 207 StPO), dass der mit einer solchen Vorgangsweise nicht einverstandenen Anklagebehörde gemäß § 87 Abs 1, § 209 Abs 2 StPO ein Beschwerderecht gegen die vorläufige Verfahrenseinstellung zukommt.

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