Gemäß § 106 Abs 2 StPO hat das Beschwerdegericht, soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, auch über einen ‑ nach § 106 Abs 2 erster Satz StPO mit diesem Rechtsmittel zu verbindenden ‑ Einspruch zu entscheiden. Das bedeutet, dass Einspruch nicht zusteht, soweit Beschwerde (§ 87 Abs 1 StPO) ‑ auch gegen die Bewilligung erhoben werden kann, sämtliche Einspruchsgründe also in der Beschwerde vorzubringen sind und nicht (mehr) geltend gemacht werden können, wenn eine Beschwerde nicht eingebracht wird.
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