Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger als Vorsitzende und die Richter Mag. Grosser und Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlich sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 StGB über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Wels (im Ermittlungsverfahren) vom 31. Juli 2025, GZ HR*-8 (= St*), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwiesen.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wels führt zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen A* wegen des Verdachts des Vergehens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 StGB.
Demnach habe er sich am 4. Juni 2024 bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen über den Webshop B* verschafft.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 31. Juli 2025 (ON 8) wurde vom Erstgericht gemäß § 109 Z 2a, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO die Beschlagnahme sämtlicher IT-Geräte des A*, insbesondere der Mobiltelefone C*-**, D* **, und C*-**, D* **, sowie privater IT-Geräte wie etwa USB-Sticks, Speicherkarten, Festplatten, Laptops, PCs, Spielekonsolen (mit beschreibbarem Speicher), NAS-Server etc, zum Zweck der Auswertung der darauf gespeicherten – einschließlich wiederhergestellter – Daten sowie von Daten auf externen Servern (bspw **, **, **, **, etc) bewilligt. Die Beschlagnahme umfasst die Datenkategorien Geräteinformationen, Authentifizierungs- und Authentisierungsdaten, Multimedia, Dokumente, Kommunikation, Finanzdaten bzw Crypto, Standortdaten und Webaktivitäten (wie in der angefochtenen Entscheidung näher konkretisiert [S 2 bis 4]) jeweils bezogen auf für die Aufklärung der Straftat nach § 207a StGB wesentliche Dateninhalte, nämlich solche, die Aufschluss über Herstellung, Anbieten, Verschaffung, Überlassung, Vorführung oder sonstige Zugänglichmachung und den Besitz bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen iSd § 207a Abs 4 StGB geben.
Hinsichtlich Multimedia-Daten und gelöschter Daten wurde ein unbegrenzter Zeitraum, hinsichtlich aller weiteren Datenkategorien ein Zeitraum 1. Juni 2024 bis zum Datum der Vollziehung der Anordnung, längstens jedoch bis 30. September 2025, 24:00 Uhr, festgesetzt, wobei auch solche Daten umfasst sind, deren Zeitstempel nicht vorhanden ist (insbesondere bei wiederhergestellten Daten) und die in anderen Daten enthalten sind (Containerformate wie ZIP, Anhänge zu E-Mails udgl).
Das Erstgericht übernahm zur Begründung die in der Anordnung enthaltenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft (vgl RIS-Justiz RS0124017). Demnach sei die Anordnung der Beschlagnahme zur Aufklärung der Straftat erforderlich, weil Erkenntnisse über Herstellung, Anbieten, Verschaffung, Überlassung, Vorführung oder sonstige Zugänglichmachung und den Besitz bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen usw gewonnen werden können. Sie stehe zur Bedeutung der Sache auch nicht außer Verhältnis, weil die Taten mit einer Strafdrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe (ausgehend offenbar von § 207a Abs 3 zweiter Fall StGB) bedroht sind. Hinsichtlich des unbegrenzten Zeitraums betreffend Multimedia-Daten wurde angeführt: „Laut Erlass des BMJ 2024-0.859.242 ist entscheidend, ob der Zeitstempel einer Datei in den festgelegten Zeitraum fällt oder nicht (vgl aaO S 10). Von der Festlegung eines Zeitraums hinsichtlich Multimedia-Daten ist daher abzusehen, da auch Daten aktuell besessen (§ 207a Abs 3 StGB) werden können, die bereits länger zurückliegend verschafft wurden und daher einen länger zurückliegenden Zeitstempel aufweisen. Würde ein bestimmter Zeitraum festgelegt werden, bestünde die Gefahr, dass diese Daten unentdeckt bleiben. Der Besitzer einschlägiger Daten ist jedoch neben anderen Tatbestandsalternativen realkonkurrierend strafbar (OGH 15 Os 51/15m; 13 Os 139/17s), weshalb die zeitlich unbegrenzte Beschlagnahme losgelöst vom jeweiligen Einzelfall nötig ist, um einen solchen Besitz zu erweisen. Auch gelöschte Dateien verfügen über keinen Zeitstempel. Sie gelten daher im Zweifel als vom gerichtlich festgelegten Zeitraum erfasst: hierzu BMJ 2024-0.859.242 S 10).“
Die gegen diese Bewilligung vom Rechtsschutzbeauftragten fristgerecht erhobene Beschwerde (ON 9) kritisiert die zeitlich uneingeschränkte Auswertung von Multimedia-Daten und begehrt die Festlegung eines angemessenen Zeitraums für diese Datenkategorie, in eventu dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über die Bewilligung des Antrags der Staatsanwaltschaft Wels vom 31. Juli 2025 aufzutragen.
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2025, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Beschluss in seinem Punkt 2. hinsichtlich der Multimedia-Dateien dahin abzuändern, dass der Zeitraum, für den die Auswertung der Daten (mit Ausnahme solcher, die keinen Zeitstempel aufweisen) zu erfolgen habe, auf 1. Jänner 2024 bis zur Beschlagnahme (längstens bis 30.09.2025, vgl gerichtliche Befristung ON 8, 6) eingeschränkt werde.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen besteht der Verdacht, er habe sich am 4. Juni 2024 in E* bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen verschafft, indem er § 207a Abs 4 StGB unterfallende Inhalte über den Webshop B* bezog.
Grundlage dieser Annahme ist zunächst eine Mitteilung der Geldwäschemeldestelle an das Bundeskriminalamt, wonach an diesem Tag der Betrag von USD 5,00 von einem dem Beschuldigten zuzuordnenden ** Account (ON 2.2, 4) auf ein mexikanisches Empfängerkonto überwiesen wurde, das mit dem Betrieb der Webshops F* sowie B* in Verbindung stehe. Nach den Ermittlungen von Europol (deren Ergebnisse sich allerdings bislang noch nicht im Akt finden) existiert weiters ein Konnex zwischen diesem Empfängerkonto und der Verbreitung von kinderpornographischen Inhalten (ON 2.2, 3). Auch die Geldwäschemeldestelle berichtet über Inhalte mit Kindesmissbrauch, die „nach einer externen Quelle“ über den Webshop F*/ verkauft werden. Die Website dieses Onlineshops soll dabei das Gesicht eines jungen Mädchens mit der Beschreibung „**“ gezeigt haben (vgl ON 2.7), wobei sich der Beweiswert dieser zuletzt genannten Tatsache mangels Vorliegens eines Screenshots oder zumindest einer näheren Beschreibung derzeit nicht näher beurteilen lässt.
Nun wird nicht übersehen, dass die aufgezeigte Zahlung vom 4. Juni 2024 nach dem URL, von welchem aus die Zahlung angestoßen wurde (Redirect URL), gerade nicht im Webshop F* sondern im Webshop B*/ getätigt wurde (ON 2.2, 4, vgl ON 5.17 und ON 6.2, 3). Es liegt aber durchaus nahe, dass der Zahlungsempfänger beide seiner Vertriebskanäle dafür nutzt, bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen anzubieten. Auch die auf den ersten Blick unverdächtige Produktbezeichnung (Item Title) „**“ (ON 2.2, 4, vgl ON 5.17 und ON 2.7) streitet nicht gegen die oben wiedergegebene Verdachtsannahme. Vielmehr entspricht es der gerichtlichen Erfahrung, dass illegales Material im Internet unter einem vordergründig harmlosen Namen angeboten wird.
Im Zusammenhang damit deuten (nach der Verdachtslage) außerdem eine Reihe von weiteren Transaktionen über das PayPal-Konto des Beschuldigten (vgl dazu grundlegend ON 5.17) auf dessen mögliches Interesse an bildlichem sexualbezogenem Kindesmissbrauchsmaterial und bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen hin: das gilt für die Überweisung von Mitgliedsbeiträgen an die Dating-App „H*“, die (gerichtsnotorisch) auch in Zusammenhang mit sogenanntem Cyber-Grooming steht (ON 6.2, 5), ebenso wie für die wiederholten Überweisungen an DeepFakeAI, ein Dienst der unter anderem künstlich generiertes pornographisches Material anbietet (ON 6.2, 5), oder das Webportal **, das als Social-Payment-Service-Anbieter Geld von Abonnenten an Künstler und Kreative, darunter Webvideoproduzenten, weiterleitet (ON 6.2, 5).
All diese Hinweise zusammengenommen lassen in objektiver Hinsicht derzeit einen für den gegebenen Zweck genügenden (§ 1 Abs 2 und 3 StPO; vgl den Initiativantrag 15/A BlgNR 28. GP 29 f) Tatverdacht annehmen, wobei im weiteren Ermittlungsverfahren wohl auch die im Anlassbericht vom 3. Juli 2025 erwähnten Europol-Ermittlungsergebnisse und sonstige der Mitteilung der Geldwäschemeldestelle zugrunde liegende Unterlagen beizuschaffen sein werden.
In subjektiver Hinsicht ist (hier ausreichend: Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 15 § 207a Rz 9) zumindest bedingt vorsätzliches Handeln des Beschuldigten aus dem objektiven Geschehen abzuleiten (dazu: Ratz in WK-StPO § 281 Rz 452).
Nach § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten – zum Zweck der Auswertung von Daten (§ 109 Z 2a StPO) – zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (§ 5 iVm § 74 Abs 2 iVm § 115f StPO).
Die Beschlagnahme darf daher weder „zur Sicherheit“ noch „bloß zur Vorsicht“ oder erst aus Anlass einer sehr vagen Sachverhaltskonstellation durchgeführt werden, um dadurch erst einen (Anfangs-)Verdacht zu begründen. Vielmehr muss ein begründeter Verdacht vorliegen, dass durch die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten iSd § 115f StPO beweiserhebliche Tatsachen gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind (AB 16 BlgNR 28. GP 16). Um die Aufklärung von Straftaten nicht zu erschweren, sollen allerdings – auch mit Blick auf den Wissensstand von Strafverfolgungsbehörden – keine (weiteren) erhöhten Voraussetzungen festgelegt werden.
Nach § 115f Abs 3 StPO haben die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten.
Nach dem Ausschussbericht (AB 16 BlgNr 28. GP 18) darf die Beschlagnahme jeweils nur für jenen Zeitraum angeordnet und bewilligt werden, in Bezug auf welchen dies zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, wobei von der gerichtlichen Bewilligung neben der vom Verfassungsgerichtshof zwingend vorgegebenen Festlegung eines bestimmten Zeitraumes (vgl VfGH G 352/21) in Ausnahmefällen auch der Zugang zu Datenbeständen umfasst sein kann, die aus (ausschließlich) technischen Gründen nicht einem bestimmten Zeitraum zuordenbar sind, jedoch der Zugang zu diesen Daten erforderlich sein kann, um einen Konnex zum Strafverfahren überhaupt prüfen zu können. Dies ist derzeit nach dem Stand der Technik etwa regelmäßig bei wiederhergestellten Daten der Fall, die keinen Zeitstempel aufweisen (vgl auch Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG, eJABl Nr. 22/2024, 10). Die Verpflichtung zur Einschränkung bietet nicht nur eine Überprüfbarkeit, sondern auch eine Vorhersehbarkeit für betroffene Personen, welcher Datenumfang konkret ausgewertet werden soll. Die maßgebliche Richtschnur für die Beurteilung im Einzelfall ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wobei die Staatsanwaltschaft im ersten Schritt und das Gericht im folgenden Schritt die Umstände des Einzelfalls (zB Schwere der Straftat, Begehungsform, Verdachtsdichte, Haftsache) sowie andere Faktoren (zB verhältnismäßige Eingrenzung in zeitlicher Hinsicht oder im Datenumfang) berücksichtigen muss.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist die vom Erstgericht ausgesprochene Beschlagnahme der beiden Mobiltelefone und sonstigen privaten IT-Geräte des Beschuldigten nicht zu beanstanden, wobei auch die ausgewählten Datenkategorien sowie die Auswahl der Dateninhalte nachvollziehbar und schlüssig sind.
Die Begründung der Erforderlichkeit einer Datenauswertung zur Aufklärung der strafbaren Handlungen, erweist sich (grundsätzlich) als zutreffend und wurde auch nicht in Kritik gezogen. Es kann begründet davon ausgegangen werden, dass dadurch beweiserhebliche Tatsachen gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind (vgl AB 16 BlgNR 28. GP). Da einzelne relevante Dateien möglicherweise zwischenzeitlich gelöscht wurden, ist diesbezüglich auch die Wiederherstellung von Daten zweckmäßig, wobei wiederhergestellte Daten in der Regel über keinen Zeitstempel verfügen.
Zutreffend weist die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass aktuell jedoch kein ausreichender Tatverdacht für Tathandlungen des Beschuldigten vor dem Jahr 2024 besteht.
Nach den Ermittlungen von Europol steht der ** geborene A* im Verdacht, am 4. Juni 2024 bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen über die Online-Plattform „G*“, und zwar über die G* Seite B* , bezogen zu haben. Wie dem Beschwerdegericht aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, werden derartige Inhalte nach § 207a Abs 4 StGB oftmals in größeren Mengen konsumiert und auch weitergegeben. Der Ankauf des inkriminierten Kindesmissbrauchsmaterials über Internet macht dem Beschuldigten zudem ein Verschaffen, Überlassen oder sonstiges Zugänglichmachen desselben möglich, sodass der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte derartige Abbildungen auch anderen verschafft oder überlassen hat. Berücksichtigend, dass sich im Zuge der Auswertung des ** Accounts des Beschuldigten und der OSINT-Analyse ergeben hat, dass Gelder ua auch an „H*“ (einem Onlinedienst für Instant Messaging, Chat, Sprach- und Videokonferenzen), „H*“ (eine Online-Community mit Chat-Funktion), die laut technischer Stellungnahme des IT-Experten der Justiz (vgl ON 6.2, 4 f) als Plattform für „Cyber-Grooming“ missbraucht wird, und den Empfänger „ ** “, der in Zusammenhang mit künstlich generiertem pronographischen Material gebracht wird, überwiesen wurden (vgl ON 5.17), erweist sich (auch) nach Auffassung des Beschwerdegerichts ein Zeitraum ab 1. Jänner 2024 bis zur Beschlagnahme (längstens bis 30. September 2025) als zur Ermittlung dieser bzw weiterer Straftaten wesentlichen Informationen als erforderlich und nicht unverhältnismäßig.
Sollten bei der Auswertung der so gewonnenen Daten Hinweise hervorkommen, die eine Delinquenz über einen längeren Zeitraum nahelegen, steht der Staatsanwaltschaft eine neuerliche Anordnung auf dieser Grundlage offen.
Der Beschwerde kommt daher – gemäß § 89 Abs 2a Z 4 StPO in Form einer kassatorischen Entscheidung (vgl Tipold in WK-StPO § 89 Rz 14; Stricker in LiK-StPO § 89 Rz 6) – der spruchgemäße Erfolg zu. Das Erstgericht wird in Bindung an die zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht (§ 293 Abs 2 StPO; Tipold in WK-StPO § 89 Rz 7) neuerlich über den Antrag zu entscheiden haben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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