Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende und Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 StGB über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Ried im Innkreis (im Ermittlungsverfahren) vom 20. August 2025, HR*-4, 10, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird im Umfang des Spruchpunktes B./ II., bezogen auf die Datenkategorie Multimedia, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuerlicher Entscheidung gemäß § 89 Abs 2a Z 4 StPO an das Erstgericht verwiesen.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis führt zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen den ** geborenen A* wegen des Verdachts des Vergehens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 StGB.
Demnach steht A* im Verdacht, er habe sich zumindest im Zeitraum vom 5. bis 25. Februar 2025 bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen (§ 207a Abs 4 Z 3 lit a und lit b StGB) verschafft und besessen, indem er via PayPal Zahlungen an entsprechende Anbieter leistete, um von diesen Zugriff auf solches Material zu bekommen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. August 2025 (ON 4, 10) wurde vom Erstgericht im Spruchpunkt B./ gemäß § 109 Z 2a, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO die Beschlagnahme von Daten und Datenträgern zum Zweck der Auswertung der Daten bewilligt, und zwar
a) Datenträger und darauf gespeicherte Daten: digitale Datenträger, wie insb. Mobiltelefone, PC, Tablets, USB-Sticks, Festplatten und sonstige Speichermedien/elektronische Geräte samt darauf gespeicherter Daten (inklusive gelöschter Daten) des A*;
b) Daten, die an anderen Speicherorten als einem Datenträger gespeichert sind, soweit auf sie von den unter Punkt a) angeführten Datenträgern aus zugegriffen werden kann: sämtliche Cloud-Daten (insb. iCloud, Google Drive, One Drive, Dropbox udgl.) inklusive gelöschter Daten; die Sicherung der Daten auf externen Speicherplätzen ist durch entsprechende Änderung der Zugangsdaten zu bewirken.
Die Beschlagnahme wurde zu folgenden Datenkategorien und Dateninhalten, einschließlich wiederhergestellter Daten in Bezug auf folgenden Zeitraum (§ 115f Abs 3 letzter Satz StPO) bewilligt:
I. Datenkategorien:
Geräteinformationen, insb. Hardwareinformationen (IMEI, IMSI, …), Softwareinformationen (inkl. Betriebssystem-Daten), Metadaten über Nutzung des Geräts (insb. Registry-Daten), Metadaten zu verbunden Geräten (Netzwerk- und Bluetooth-Verbindung), Metadaten zu virtuellen Maschinen und Backups, Maschinen-Maschinen-Kommunikation, Inhalte der Autovervollständigung, Gerätespezifische Suchverläufe, Systemlogdateien;
Authentifizierungs- und Authentisierungsdaten, und zwar Zugangsdaten insb. Passwörter, Sperrcodes, Sperrmuster, Tokens, Keys, Zertifikate, Seedphrasen, Passwortdatenbanken inklusive Passwortmanager;
Multimedia, insb. Audio inklusive Sprachmemos, Video, Bild inkl. Screenshots;
Kommunikation, insb. Nachrichteninhalte (Chats, SMS inkl. Anhänge), E-Mails, Kontakte bzw Adressbuch, Social Media Inhalte;
Finanzdaten bzw Crypto, insb. Daten mit Bezug zu Zahlungen und Zahlungssystemen;
Webaktivitäten, insb. Browser-Historie, Suchverläufe, gespeicherte Webformulare, Cookies.
II.:
hinsichtlich Multimedia-Daten und gelöschter Dateien: unbegrenzt, hinsichtlich aller weiteren Datenkategorien: 01.01.2025, 00:00 Uhr, bis zum Datum der Vollziehung der Anordnung, längstens bis zum 15.10.2025, 24:00 Uhr, wobei jeweils auch solche Daten umfasst sind, deren Zeitstempel nicht vorhanden ist (insbesondere bei wiederhergestellten Daten);
III. Dateninhalte, die für die Aufklärung der Straftat nach § 207a StGB wesentlich sind, nämlich solche, die Aufschluss auf Herstellung, Anbieten, Verschaffung, Überlassung, Vorführung oder sonstige Zugänglichmachung und den Besitz von bildlichem sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen iSd § 207a Abs 4 StGB geben.
Das Erstgericht übernahm zur Begründung die in der Anordnung enthaltenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft (ON 4, 5 ff). Demnach sei die Anordnung der Beschlagnahme zur Aufklärung der Strafrat erforderlich. Insbesondere soll die Beschlagnahme und anschließende Auswertung der Aufklärung dienen, ob der Beschuldigte im Besitz von (tatbildlichen) bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen iSd § 207a Abs 4 StGB (insbesondere Multimedia-Dateien) ist bzw. sich solches Material in seinem Besitz befunden hat. Hiezu seien sämtliche digitalen Datenträger entsprechend auszuwerten, um Dateninhalte (zeigend Material bzw. Darstellungen iSd § 207a Abs 4 StGB) nachzuweisen. Eine zeitlich unbegrenzte Auswertung hinsichtlich Multimedia-Dateien sei erforderlich, weil nach dem Erlass des BMJ 2024-0.859.242 entscheidend sei, ob der Zeitstempel einer Datei in den festgelegten Zeitraum falle oder nicht. Von der Festlegung eines Zeitraums hinsichtlich Multimedia-Daten sei daher abzusehen, da auch Daten aktuell besessen (§ 207a Abs 3 StGB) werden können, die bereits länger zurückliegend verschafft worden seien und daher einen länger zurückliegenden Zeitstempel aufwiesen. Würde ein bestimmter Zeitraum festgelegt, bestünde die Gefahr, dass diese Daten unentdeckt blieben. Der Besitz einschlägiger Daten sei jedoch neben anderen Tatbestandsalternativen real konkurrierend strafbar (15 Os 51/15m; 13 Os 139/17s), weshalb die zeitlich unbegrenzte Beschlagnahme losgelöst vom jeweiligen Einzelfall nötig sei, um einen solchen Besitz zu erweisen. Cloud-Daten seien zu beschlagnahmen, weil – notorisch – Beschuldigte üblicherweise Mediendaten an externen Speicherorten abspeichern. Finanz- und Kryptodaten seien für die weiteren Ermittlungen vor allem im Hinblick auf die – tatverdachtsmäßig – vom Beschuldigten zum Erwerb des Kindesmissbrauchsmaterials geleisteten PayPal Überweisungen notwendig. Allfällige Kommunikationen mit den Verkäufern könnten durch Erkenntnisse aus den Kommunikationsdaten gewonnen werden; aus den Webaktivitäten ließen sich Rückschlüsse auf Suchverläufe und besuchte Webseiten ziehen.
Die gegen diese Bewilligung vom Rechtsschutzbeauftragten der Justiz fristgerecht erhobene Beschwerde kritisiert (ausschließlich) die zeitlich uneingeschränkte Auswertung von Multimedia-Daten und begehrt die Festlegung eines angemessenen Zeitraums für diese Datenkategorie, in eventu dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über die Bewilligung des Antrags der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis vom 20. August 2025 aufzutragen (ON 5.3).
Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich keine Stellungnahme abgegeben hat, ist berechtigt.
Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen besteht der Verdacht, A* habe sich zumindest im Zeitraum vom 5. bis 25. Februar 2025 bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche Sexualdarstellung minderjähriger Personen (§ 207a Abs 4 Z 3 lit a und lit b StGB) dadurch verschafft und besessen, dass er via PayPal Zahlungen an entsprechende Anbieter leistete und dadurch Zugriff auf solches Material bekommen habe.
Grundlage dieser Annahme ist eine Mitteilung der Finanzermittlungsstelle B* (** [ON 2.5]), demnach mehrere Personen, darunter der Beschuldigte A*, verdächtige Überweisungen für bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial getätigt haben. Insgesamt sind bei den Ermittlungen rund 142 Personendatensätze ermittelt worden, wovon fünf Personen als Verkäufer von CSAM-Inhalten identifiziert werden konnten. Bei den restlichen 137 ermittelten Datensätzen, auch jenen des Beschuldigten A*, würde es sich um Käufer solcher CSAM-Inhalte handeln. A* habe zwischen 5. und 25. Februar 2025 vier verdächtige Transaktionen in der Gesamthöhe von USD 185,00 auf PayPal-Businesskonten in Mosambik durchgeführt (ON 2.7 und ON 2.8), wobei der Verwendungszweck („Item Title“) auf den Bezug von kinderpornografischem Material schließen lässt (insb. „Mom and Son“, „C“ als in einschlägigen Foren benutzte Kurzform für Childporn). Die Verkäufer des kinderpornografischen Materials haben dieses über diverse Websiten angeboten. Auf der Seite „**“ werden beispielsweise Inhalte wie „CP folder“ (CP für Childporn) beworben. Bei seinen Transaktionen habe der Beschuldigte A* bei den Empfangsadressen von „E*“, „F*“ und „G*“ Mediendateien mit der Bezeichnung „ANIXIOUS PANDA“, „Mom and Son“, „C????NEW“ erhalten (ON 2.2).
Alle diese Hinweise zusammengenommen lassen in objektiver Hinsicht derzeit einen für den gegebenen Zweck genügenden (§ 1 Abs 2 und Abs 3 StPO) Tatverdacht annehmen. In subjektiver Hinsicht ist (hier ausreichend: Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 15 § 207a Rz 9) zumindest bedingt vorsätzliches Handeln des Beschuldigten aus dem objektiven Geschehen abzuleiten ( Ratz in WK StPO § 281 Rz 452).
Nach § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten – zum Zweck der Auswertung von Daten (§ 109 Z 2a StPO) – zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich erscheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (§ 5 iVm § 74 Abs 2 iVm § 115f StPO).
Die Beschlagnahme darf daher weder „zur Sicherheit“ noch „bloß zur Vorsicht“ oder erst aus Anlass einer sehr vagen Sachverhaltskonstellation durchgeführt werden, um dadurch erst einen (Anfangs-)Verdacht zu begründen. Vielmehr muss ein begründeter Verdacht vorliegen, dass durch die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten iSd § 115f StPO beweiserhebliche Tatsachen gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind (AB 16 BlgNR 28. GP 16). Um die Aufklärung von Straftaten nicht zu erschweren, sollen allerdings – auch mit Blick auf den Wissensstand von Strafverfolgungsbehörden – keine (weiteren) erhöhten Voraussetzungen festgelegt werden.
Nach § 115f Abs 3 StPO haben die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und den Bezug, auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten.
Nach dem Ausschussbericht (AB 16 BlgNR 28. GP 18) darf die Beschlagnahme jeweils nur für jenen Zeitraum angeordnet und bewilligt werden, in Bezug auf welchen dies zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, wobei von der gerichtlichen Bewilligung neben der vom Verfassungsgerichtshof zwingend vorgegebenen Festlegung eines bestimmten Zeitraums (vgl. VfGH 14.12.2023 G 352/21) in Ausnahmefällen auch der Zugang zu Datenbeständen umfasst sein kann, die aus (ausschließlich) technischen Gründen nicht einem bestimmten Zeitraum zuordenbar sind, jedoch der Zugang zu diesen Daten erforderlich sein kann, um einen Konnex zum Strafverfahren überhaupt prüfen zu können. Dies ist derzeit nach dem Stand der Technik etwa regelmäßig bei wiederhergestellten Daten der Fall, die keinen Zeit-stempel aufweisen (vgl. auch den Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG, eJABl Nr. 22/2024, 10). Die Verpflichtung zur Einschränkung bietet nicht nur eine Überprüfbarkeit, sondern auch eine Vorhersehbarkeit für betroffene Personen, welcher Datenumfang konkret ausgewertet werden soll. Die maßgebliche Richtschnur für die Beurteilung im Einzelfall ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wobei die Staatsanwaltschaft im ersten Schritt und das Gericht im folgenden Schritt die Umstände des Einzelfalls (zB. Schwere der Straftat, Begehungsform, Verdachtsdichte, Haftsache) sowie andere Faktoren (zB. verhältnismäßige Eingrenzung in zeitlicher Hinsicht oder im Datenumfang) berücksichtigen muss.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist die vom Erstgericht ausgesprochene Beschlagnahme von Datenträgern und darauf gespeicherten Daten des Beschuldigten nicht zu beanstanden, wobei auch die ausgewählten Datenkategorien sowie die Auswahl der Dateninhalte nachvollziehbar und schlüssig sind.
Die Begründung der Erforderlichkeit einer Datenauswertung zur Aufklärung der strafbaren Handlung erweist sich (grundsätzlich) als zutreffend und wurde auch nicht in Kritik gezogen. Es kann begründet davon ausgegangen werden, dass dadurch beweiserhebliche Tatsachen gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind (vgl. AB 16 BlgNR 28. GP). Da einzelne relevante Dateien möglicherweise zwischenzeitig gelöscht wurden, ist diesbezüglich auch die Wiederherstellung von Daten zweckmäßig, wobei wiederhergestellte Daten in der Regel über keinen Zeitstempel verfügen.
Zutreffend weist die Beschwerde allerdings darauf hin, dass die zeitlich uneingeschränkte Auswertung von Multimedia-Daten nicht dem Gesetz entspricht.
Aktuell besteht kein ausreichender Tatverdacht für Tathandlungen des Beschuldigten vor dem Jahr 2025. Wie bereits ausgeführt, soll er zwischen 5. und 25. Februar 2025 bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen über diverse Online-Plattformen und nach Bezahlung via PayPal bezogen haben. Nach forensischer Erfahrung werden derartige Inhalte nach § 207a Abs 4 StGB oftmals in größeren Mengen konsumiert und auch weitergegeben. Der Ankauf des inkriminierten Kindesmissbrauchsmaterials über das Internet macht dem Beschuldigten zudem ein Verschaffen, Überlassen oder sonstiges Zugänglichmachen desselben möglich, sodass der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte derartige Abbildungen auch anderen verschafft oder überlassen haben könnte (vgl OLG Linz 7 Bs 132/25y). Insofern erweist sich nur jener Zeitraum, der hinsichtlich aller weiteren Datenkategorien vom Erstgericht mit 1. Jänner 2025, 00:00 Uhr, bis zum Datum der Vollziehung der Anordnung, längstens bis 15. Oktober 2025, 24:00 Uhr, festgelegt wurde, als zur Ermittlung dieser bzw. weiterer Straftaten wesentlichen Informationen als erforderlich und verhältnismäßig.
Sollten bei der Auswertung der so gewonnenen Daten Hinweise hervorkommen, die eine Delinquenz des Beschuldigten über einen längeren Zeitraum nahelegen, steht der Staatsanwaltschaft eine neuerliche Anordnung auf dieser Grundlage offen.
Der Beschwerde kommt daher – gemäß § 89 Abs 2a Z 4 StPO in Form einer kassatorischen Entscheidung (vgl Tipold in WK StPO § 89 Rz 14; Stricker in LiK-StPO § 89 Rz 6) – der spruchgemäße Erfolg zu. Das Erstgericht wird in Bindung an die zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht (§ 293 Abs 2 StPO; Tipold in WK StPO § 89 Rz 7) neuerlich über den Antrag zu entscheiden haben.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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