Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * O* und andere Angeklagte sowie einen belangten Verband wegen Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dr. * T* LL.M. und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 4. März 2026, GZ 4 Hv 13/26p-258, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Dem Angeklagten Dr. T* LL.M. fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde über Dr. * T* LL.M. im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten 14 Os 66/25z, 14 Os 67/25x) für das ihm nach dem im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zur Last liegenden Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB eine Freiheitsstrafe verhängt.
[2]Die dagegen aus den Gründen der Z 1, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. T* LL.M. ist nicht im Recht.
[3]Soweit der Beschwerdeführer nominell aus diesen Gründen den Schuldspruch bekämpft, verkennt er das Wesen von (Teil-)Rechtskraft und die Bindung des Erstgerichts an diese (vgl RIS-Justiz RS0100041). Auf dieses Vorbringen war zufolge Prozessordnungswidrigkeit (vgl § 293 Abs 4 StPO) nicht näher einzugehen ( Ratz , WK-StPO § 293 Rz 21).
[4] Davon abgesehen releviert die Besetzungsrüge (Z 1) verschiedene Umstände, die das Erstgericht ihrer Ansicht nach zu Unrecht im Rahmen der Strafbemessung zum Nachteil des Beschwerdeführers angeführt habe. Weshalb jedoch eine unpräzise Darstellung der fachlichen Qualifikation mehrerer Angeklagter, aus welcher die Tatrichter eine „absolute Überlegenheitsposition“ gegenüber dem Opfer ableiteten (US 4), Zweifel an deren Fähigkeit zu unvoreingenommener und unparteilicher Beurteilung der Rechtssache wecke, macht der Beschwerdeführer nicht klar. Eine von diesem beantragte Aufklärung, ob zwei Mitverurteilte im Rahmen der mündlichen Urteilsverkündung zu Unrecht als Rechtsanwälte bezeichnet wurden, erübrigt sich daher.
[5]Gleiches gilt für die als unrichtig kritisierte Urteilspassage, der Beschwerdeführer sei „nunmehr nicht mehr als Anwalt, sondern lediglich als angestellter Jurist in der (ehemaligen) Kanzlei der Mitverurteilten tätig“, und den Verweis der Tatrichter auf die „umfangreiche mediale Berichterstattung“ als spezial- und generalpräventive Gründe gegen eine gänzlich bedingte Strafnachsicht (US 4) sowie die monierte Nichtannahme von Milderungsgründen (vgl RIS-Justiz RS0096914 [insbesondere T32]).
[6] Der Einwand der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall), das Erstgericht sei zu Unrecht von Vollendung statt von Versuch ausgegangen, übergeht ein weiteres Mal prozessordnungswidrig den rechtskräftigen Schuldspruch und die zu diesem getroffenen Feststellungen zum Erfolgseintritt in Form des vom Opfer erlittenen Vermögensschadens (ON 208, 20 und 42 iVm 197 ff).
[7]Zur Gänze bedingte Strafnachsicht hat das Erstgericht keineswegs aus bloß allgemeinen, schematischen, vielmehr aus einzelfallbezogenen Überlegungen abgelehnt. Dagegen vorgebrachte Einwände enthalten deshalb bloß ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0100032, RS0099865, vgl auch [zu sachverhaltsmäßiger Kritik an für die Strafbemessung relevanten Tatsachen] RS0099869).
[8]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[9]Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[10]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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