Gemäß § 280 StPO geht grundsätzlich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz an den OGH, die Berufung jedoch an den Gerichtshof zweiter Instanz. Nur dann, wenn außer über die Berufung auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden ist, entscheidet der OGH, soferne er nicht nach § 285 i StPO vorgeht, auch über die Berufung (§ 296 Abs 1 StPO). Die Zahl der vom Erstgericht ausgesprochenen Unrechtsfolgen (§ 294 Abs 2 StPO) ändert an dieser Zuständigkeitsregelung nichts. Voraussetzung für die Kompetenz des OGH zur Entscheidung über die Berufung bleibt stets, daß zugleich auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu erkennen ist.
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