Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hannes R***** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 16. Juni 1997, AZ 9 Bs 185/97, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die vom Verurteilten am 14. April 2001 eingebrachte und anlässlich einer Vernehmung nach Rechtsbelehrung am 22. Juni 2001 aufrecht erhaltene Berufung gegen obzitiertes Urteil des Oberlandesgerichtes Graz war als unzulässig zurückzuweisen, weil in den Verfahrensgesetzen ein ordentliches Rechtsmittel gegen Urteile eines Oberlandesgerichtes als Berufungsgericht nicht vorgesehen ist (vgl § 280 StPO, 15 Os 149/99, 15 Os 114/00).
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