Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ayhan S***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 3. September 1998, AZ 9 Bs 224/98 (= ON 85), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes II. Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt.
Urteile, mit denen das Oberlandesgericht über eine nach § 280 StPO erhobene Berufung entschieden hat, gehören nicht dazu.
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