Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Michael Sch***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Mag. Franz G***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. April 1999, GZ 22 a Vr 3358/99-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies die Ratskammer des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Antrag des Mag. Franz G*****, gemäß § 48 Z 1 StPO die Voruntersuchung gegen Dr. Michael Sch***** wegen § 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung einzuleiten, zurück.
Dagegen richtet sich die direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte "Beschwerde/Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes/Nichtigkeitsbeschwerde" des Antragstellers.
Gemäß § 49 Abs 2 Z 2 StPO steht einem Privatbeteiligten gegen Beschlüsse der Ratskammer kein Rechtsmittel offen; zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist nur der Generalprokurator berechtigt (§ 33 Abs 2 StPO); das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde kann nur gegen Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz ergriffen werden (§ 280 StPO). Da auch ein allgemeines Aufsichtsrecht des Obersten Gerichtshofes oder dessen jederzeitige Anrufbarkeit in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist, war die Beschwerde des Privatbeteiligten sofort zurückzuweisen.
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