Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Metzler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Georg K***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, AZ 14 Hv 38/07b des Landesgerichts Klagenfurt, über die Beschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 4. Juni 2008, AZ 9 Bs 154/08b, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
In einem unmittelbaren an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schreiben vom 5. April 2009 erhob der Verurteilte Georg K***** Beschwerde gegen das Urteil, gemeint offensichtlich des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. Juni 2008, AZ 9 Bs 154/08b, mit dem lediglich seiner Berufung wegen Strafe Folge gegeben, seiner Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche jedoch nicht Folge gegeben wurde.
Diese Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil in den Verfahrensgesetzen ein ordentliches Rechtsmittel gegen Urteile eines Oberlandesgerichts als Berufungsgericht nicht vorgesehen ist (vgl § 280 StPO; 15 Os 114/00).
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