Besteht zwischen einem von einer offiziosen - und einem von einer Privatanklage erfaßten Sachverhalt Gesetzeskonkurrenz, so ist auf Grund der offiziosen Anklage gegebenenfalls ein Schuldspruch, auf Grund der Privatanklage ein Freispruch nach der Z 1 des § 259 StPO zu fällen. In diesem Falle sind dem Privatankläger die durch sein Einschreiten verursachten Kosten aufzuerlegen.
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