JudikaturOGH

11Os89/17y – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. September 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen G***** K***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. April 2017, GZ 91 Hv 16/17i 37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde G***** K***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 14. Februar 2017 in W***** die infolge starken Alkoholgenusses und Einnahme psychotroper Substanzen willenlose und schlafende, somit wehrlose J***** V***** unter Ausnützung dieses Zustands missbraucht, indem er mit ihr den Beischlaf vornahm.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, indem sie deren Erwägungen zur Wehrlosigkeit des Opfers durch Alkoholgenuss und die Einnahme psychotroper Substanzen als „Spekulationen, die nichtigkeitsbegründend wären“ bezeichnet, wobei die ausführlichen Erwägungen des Erstgerichts zum Zustand der Frau zur Tatzeit sowie dazu, aus welchen Gründen es dem Teil ihrer Aussage, keine psychotropen Substanzen eingenommen zu haben, nicht folgte, ebenso prozessordnungswidrig übergangen werden wie jene zur subjektiven Tatseite des Angeklagten (US 5, 6, 7 ff; RIS Justiz RS0116504, RS0119370).

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Der Beschwerdeführer muss von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend zur Geltendmachung eines aus Z 9 oder Z 10 gerügten Fehlers klarstellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (§ 259, § 260 Abs 1 Z 2 StPO) hätte abgeleitet werden sollen ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 584).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt diesen (auf der Sachverhaltsebene) in den Urteilsannahmen der Tatrichter gelegenen Bezugspunkt, indem sie lediglich die vorliegenden Festellungen zur subjektiven Tatseite (US 5) bestreitet. Welcher darüber hinausgehenden Konstatierungen es bedurft hätte, legt die Beschwerde im Übrigen gleichfalls nicht dar (RIS Justiz RS0116565, RS0116569).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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