Nur die mit dem mündlich verkündeten Urteil in dessen unbedingt zu verkündenden Teilen (= § 260 Abs 1 Z 1 bis 5 und Abs 2 StPO oder § 259 StPO) sachlich übereinstimmende Ausfertigung ist Gegenstand der ihre "Berichtigung" regelnden und insoweit auch Beschränkungen anordnenden Vorschrift des § 270 Abs 3 StPO.
Rückverweise