Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz E***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 1. September 2008, GZ 39 Hv 5/08x-50, ferner über die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 4, Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält (zur in diesem Zusammenhang angeführten rechtlichen Kategorie vgl Lendl, WK-StPO § 259 Rz 1) - wurde Franz E***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I.1. und 2.) und des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt.
Danach hat er nachts zum 21. August 2007 in F***** Miriam E*****
I. mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung und Vornahme des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, nämlich
1. mit Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs, indem er ihre Beine gewaltsam auseinander riss, mit seinen Knien auseinander drückte, sich auf sie legte, ihre Hände festhielt, mit seinem Penis gegen ihren Widerstand in ihre Scheide eindrang und den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzog;
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur zweimaligen Vornahme des Oralverkehrs an ihm, indem er ihren Kopf gewaltsam zu seinem Penis drückte und ihr eine Softgun an die Schläfe hielt, wobei er zuvor äußerte, wenn sie nicht tue, was er wolle, drücke er ab;
II. durch gefährliche Drohung zur Vornahme geschlechtlicher Handlungen, nämlich sich selbst zu befriedigen, genötigt, indem er ihr eine Softgun an die Schläfe hielt und äußerte, wenn sie nicht tue, was er wolle, drücke er ab.
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO (die zusätzliche Anführung von § 489 Abs 1 StPO muss im schöffengerichtlichen Verfahren unverständlich bleiben). Der Angeklagte hatte das Auffinden seines Spermas in der Scheide seiner Frau damit zu erklären gesucht, diese habe mit ihm einen Geschlechtsverkehr vollzogen, während er schlief (US 9 f). Der vom Gericht dazu beigezogene gerichtsmedizinische Experte hielt es grundsätzlich für möglich, dass ein Mann während des Schlafs sexuell stimuliert werde und es noch während des Schlafs zu einem (passiven) Geschlechtsverkehr mit Samenerguss komme, und er erachtete die Verantwortung des Angeklagten als grundsätzlich nicht widerlegbar; „eine nähere diesbezügliche Abklärung wäre allenfalls durch eine neurologisch/psychiatrische Exploration in Verbindung mit einer sorgfältigen unter anderem auch urologischen Untersuchung in einem Schlaflabor möglich" (S 153/II; ON 49 S 18 = S 188/II). Der Angeklagte beantragte „die Einholung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie laut [dem zitierten] Punkt 6.4. des Gutachtens des Sachverständigen Dr. R***** (ON 44) zum Beweis dafür, dass Miriam E***** am 20./21. 8. 2007 mit dem tief schlafenden Angeklagten den Geschlechtsverkehr vollzogen hat bzw diesen derart stimuliert hat, dass es zu einem Samenerguss gekommen ist" (ON 49 S 23). Dies wurde vom Schöffengericht unter anderem mit der Begründung abgewiesen, „dass dem Angeklagten zugestanden wird, dass es grundsätzlich möglich ist, mit einem tief schlafenden Mann den Geschlechtsverkehr bzw eine sexuelle Stimulation bis zum Samenerguss durchzuführen" (ON 49 S 24; vgl auch US 13).
Die daran anknüpfende Verfahrensrüge (Z 4) vermag nicht darzutun, dass dadurch Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet wurden, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere Art 6 MRK, oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist.
Denn selbst die Bekräftigung der physiologischen Möglichkeit des Vollzugs eines Geschlechtsverkehrs mit einem schlafenden Mann - wovon die Tatrichter ohnedies ausgingen - trägt nichts zur Klärung der verfahrensaktuellen Frage bei, ob das beschriebene Auffinden der Spermaspuren tatsächlich darauf - und nicht auf die inkriminierte Vergewaltigung - zurückzuführen ist. Der Beweisantrag betrifft somit keine erhebliche Tatsache (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO).
Mit den Hinweisen auf - in den Überlegungen der Tatrichter berücksichtigte (US 10 f) - Details in den Angaben des Opfers (Bezeichnung der ihr bekannten Softgun als „Plastikwaffe") erweckt die Tatsachenrüge (Z 5a) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen I.2. und II. zugrunde liegenden Feststellungen.
Denn die Tatsachenrüge will nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Fälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerden (§§ 285i, 498 Abs 3 Satz 3 und Satz 4 StPO).
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