§ 214 FinStrG geht § 259 StPO auch in Erledigung einer Anklage wegen eines anderen Deliktes als eines Finanzvergehens dann vor, wenn das Gericht zur Ansicht gelangt, die Tat stelle ein in die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit fallendes Finanzvergehen im Sinn des § 1 FinStrG dar.
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