Die Begründung eines freisprechenden (hier: schöffengerichtlichen) Urteils mit Tatsachenfeststellungen, die sich inhaltlich als für einen Schuldspruch tragfähig erweisen, widerspricht eklatant der in § 270 Abs 2 Z 5 StPO normierten fundamentalen Verpflichtung, in den Entscheidungsgründen anzugeben, aus welchem der in § 259 StPO angegebenen Gründen sich der Gerichtshof zur Freisprechung bestimmt gefunden hat. Ein derartig mangelhaftes (in Wahrheit nicht begründetes) Urteil stellt keine taugliche Grundlage für eine reformatorische Rechtsmittelentscheidung dar.
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