Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Frigo in der Strafsache gegen A* und einer weiteren Angeklagten über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Februar 2026, GZ C*-53, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Mit dem rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Mai 2025, GZ **- 14.4, wurde B* vom Vorwurf der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 (ON 17.1) beantragte B* im Wege ihrer Verteidigerin unter Vorlage eines Kostenverzeichnis in Höhe von 3.661,36 (inkl 609,36 Euro USt und 5,20 Euro Barauslagen) die Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 393a Abs 2 Z 2 StPO.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 53) bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit 500 Euro.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, eine Erhöhung des Pauschalkostenbeitrags anstrebende Beschwerde der Freigesprochenen (ON 55), in der sie zusammengefasst moniert, dass neben den Barauslagen für die Fahrkosten zur Hauptverhandlung auch der Erfolgszuschlag nach § 12 AHK zu ersetzen sei. Abzüglich 50% Entlohnung als Verteidiger, weil die Verteidigerin in demselben Verfahren gleichzeitig auch als Privatbeteiligtenvertreterin tätig gewesen sei (§ 10 Abs 5 AHK), gebühre ein Pauschalkostenbeitrag von gesamt 1.505,2 Euro (inkl 250 Euro USt und 5,20 Euro an Barauslagen).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund unter anderem von einem Offizialdelikt freigesprochenen Angeklagten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des nötigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf-von gegenständlich nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen-im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts 13.000 Euro grundsätzlich nicht übersteigen (§ 393a Abs 2 Z 2 StPO).
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 8) ergibt sich als grober Richtwert, dass ein Durchschnittsverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden und die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes umfasst und so unter Heranziehung der Ansätze der autonomen Honorarrichtlinien einen durchschnittlichen Aufwand von rund 6.500 Euro verursacht. Je nach Umfang des Ermittlungsverfahrens und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen kann sich der Betrag dann dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag (13.000 Euro) annähern bzw sich von diesem weiter entfernen (vgl zu all dem EBRV 2557 BlgNr 27 GP 8).
Nach seinem unmissverständlichen Wortlaut sieht das Gesetz (siehe dazu auch EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 2) aber lediglich einen Beitrag zu den Verteidigerkosten und nicht deren gesamten Ersatz vor.
Bei der Berechnung des Aufwandersatzes hat – entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin – auch nur der Einheitssatz, nicht die in den allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) verankerten (Erfolgs-und Erschwernis-)Zuschläge Berücksichtigung zu finden (EBRV 2557 BlgNR 27 GP S 5).
Ebenso sind die notwendigen Barauslagen nur bei erfolgter Bescheinigung im vollen Umfang zu ersetzen ( Lendl,WK-StPO § 393a Rz 4 ff). Zudem bilden alle jene baren Auslagen (Spesen) des Verteidigers, die nach den AHK gesondert oder durch Inanspruchnahme des einfachen oder doppelten Einheitssatzes (§ 23 RATG) in die Kostennote einzusetzen sind, einen Teil des Honoraranspruches des Verteidigers und können daher nur im Rahmen des Pauschalbeitrages abgegolten werden (SSt 56/14 = EvBl 1985/178). Dazu gehören ua die Fahrtkosten des Verteidigers, Postgebühren im Inland oder der Kanzleiaufwand (Lendl, aaO Rz 5).
In Anwendung der genannten Kriterien ist dem Erstgericht beizupflichten, dass es sich weder nach der Sach-noch nach der Rechtslage um ein besonders schwieriges oder umfangreiches Verfahren (bis zum Urteil 13 Ordnungsnummern) handelte, welches lediglich aufgrund der Konnexität in die Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts fiel und bei isolierter Betrachtung des Anklagevorwurfs in die Zuständigkeit des Bezirksgericht gefallen wäre und das nach Durchführung einer insgesamt etwa zweistündigen Hauptverhandlung im Beisein der Wahlverteidigerin rechtskräftig beendet wurde (ON 14.4).
Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigungshandlungen (insbesondere eines Schriftsatzes zur Bekanntgabe der Vollmacht und der Freischaltung zur Akteneinsicht [ON 11] sowie der Teilnahme an der Hauptverhandlung) erweist sich der vom Erstgericht zugesprochene Betrag in Höhe von 500 Euro für die bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens erbrachten Leistungen der Verteidigerin als angemessen.
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