JudikaturOGH

14Os55/25g – OGH Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
12. Juni 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 27. März 2025, GZ 24 Hv 4/25f 261, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 3 SMG (I) und nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB (II) sowie mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (III) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in T* und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift

I/ in einer das 15 Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus Slowenien aus- und nach Österreich eingeführt, indem er am 11. März 2020 in L* 400 Gramm Kokain (Reinsubstanz: 313,6 Gramm Cocain) übernahm und mit dem Pkw nach S* transportierte;

II/ in einer das 25 Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge – teils als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) – anderen dadurch überlassen oder verschafft, dass er

1/ zwischen März 2020 und März 2021 als „Subverteiler“ des abgesondert verurteilten * B* insgesamt 16.300 Gramm Cannabiskraut (Reinsubstanz: 2.379,8 Gramm THCA und 180,93 Gramm Delta-9-THC) und 2.000 Gramm Kokain (Reinsubstanz: 1.568 Gramm Cocain) dessen teils namentlich genannten Zwischenhändlern und Kunden übergab;

2/ im selben Zeitraum am Suchtgifthandel des B* mitwirkte (§ 12 dritter Fall StGB), indem er diesen durch Chauffeurdienste bei der Auslieferung von insgesamt 64.000 Gramm Cannabiskraut (Reinsubstanz: 9.344 Gramm THCA und 710,4 Gramm Delta-9-THC) und 2.000 Gramm Kokain (Reinsubstanz: 1.568 Gramm Cocain) unterstützte;

3/ im selben Zeitraum am Suchtgifthandel des B* mitwirkte, indem er in Bezug auf insgesamt 54.600 Gramm Cannabiskraut (Reinsubstanz: 7.971,6 Gramm THCA und 606,06 Gramm Delta 9 THC), 1.960 Gramm Kokain (Reinsubstanz: 1.536,64 Gramm Cocain) und 500 Gramm Amphetamin (Reinsubstanz: 51,5 Gramm Amphetamin) Suchtgiftlieferungen und Erlöse aus Suchtgiftverkäufen von „Subverteilern“ übernahm;

4/ zwischen April 2021 und Mai 2023 als Vermittler von Suchtgiftgeschäften des B* das Überlassen von insgesamt 5.000 Gramm Cannabiskraut (Reinsubstanz: 730 Gramm THCA und 55,5 Gramm Delta 9 THC) mit namentlich nicht genannten Suchtgiftabnehmern vereinbarte;

5/ 2019 jeweils geringe Mengen Kokain namentlich nicht genannten Kunden überließ;

6/ Anfang Oktober 2024 dem abgesondert verfolgten * M* einen Suchtgiftabnehmer zur Weitergabe geringer Mengen Cannabiskraut vermittelte;

III/ erworben und besessen, nämlich Cannabiskraut, zwischen 30. September und 3. Oktober 2024 bis zum Eigenkonsum.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3 und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4] Entgegen der Verfahrensrüge begründet das Vorkommen von mit Hilfe der sogenannten „SKY ECC“-Applikation verschlüsselten Chatnachrichten durch Vortrag (§ 252 Abs 2a StPO) in der Hauptverhandlung (ON 260, 16) keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO infolge Verletzung eines mit Nichtigkeit sanktionierten Beweisverbots. Die ins Treffen geführte Bestimmung des § 140 Abs 1 StPO bezieht sich nämlich ausschließlich auf eine nach dem fünften Abschnitt des achten Hauptstücks der StPO durchgeführte Maßnahme, was hier nach den von der Rüge nicht infrage gestellten Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts (vgl RIS Justiz RS0118977) gerade nicht der Fall ist. Dieses ging vielmehr davon aus, dass die in Rede stehende Überwachung weder von österreichischen Strafverfolgungsbehörden durchgeführt, noch von diesen veranlasst worden sei. Vielmehr seien erst die Ergebnisse der von ausländischen Ermittlungsbehörden vorgenommenen Maßnahme österreichischen Behörden zur Verfügung gestellt worden (vgl US 6 f). Demnach liegt ein ausdrücklich mit Nichtigkeit bewehrter Gesetzesverstoß im Sinn des taxativen (vgl RIS Justiz RS0099118) Nichtigkeitsgrundes der Z 3 nicht vor (RIS Justiz RS0119110).

[5] Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) vermag nicht darzulegen, dass die Konfiskation eines im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Mobiltelefons, welches dieser nach den Urteilsannahmen „zumindest hins. Spruchpunkt II.6.“ für „die Koordinierung der Suchtgiftaktivitäten“ verwendet habe (US 6), eine Überschreitung der Sanktionsbefugnis bedeute.

[6] Aus dem Fehlen ausdrücklich auf die nach § 19a Abs 2 StGB durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung bezogener Feststellungen in den Entscheidungsgründen wiederum resultiert keine Nichtigkeit (Z 11 dritter Fall) dieses Ausspruchs (RIS Justiz RS0130616).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.