B183/55 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
{Strafprozeßordnung 1975 § 140, § 140 Abs. 1 StPO} ist eine von den Strafgerichten zu handhabende Ordnungsvorschrift. Sie bestimmt, daß eine Durchsuchung in der Regel nur nach vorausgegangener Vernehmung desjenigen, bei oder an welchem sie vorgenommen werden soll, stattfindet. Es wird damit den Gerichten eine Richtschnur in die Hand gegeben, von der sie im Einzelfall abzugehen berechtigt sind, wenn es dessen Gestaltung erforderlich macht. In der Unterlassung einer vorgängigen Vernehmung kann daher eine Verletzung des Hausrechtes nicht gelegen sein.
Dem VfGH fehlt jegliche Kompetenz zur Überprüfung von gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen. Er kann also auch auf eine Beschwerde gegen eine von einem Gerichte angeordnete Hausdurchsuchung nicht eingehen.