JudikaturOGH

RS0129378 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 2014

Das in § 140 Abs 1 StPO für die in § 134 Z 5 StPO genannten Ergebnisse bestimmter Ermittlungsmaßnahmen normierte ‑ auch im Rahmen der Begründung des der Festnahme oder Untersuchungshaft eines Beschuldigten zu Grunde liegenden Tatverdachts zu beachtende ‑ Beweisverwertungsverbot hindert nicht, diese zum Anlass weiterer Erhebungen zu nehmen und die Ergebnisse dieser Erhebungen als Beweismittel zu verwerten.

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