Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache D. L. gg. Deutschland, Urteil vom 22.11.2018, Bsw. 18297/13.
Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK - Keine amtswegige Bestellung eines Rechtsbeistands in erstinstanzlichem Strafverfahen.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. wurde am 25.5.2011 vom Amtsgericht Berlin Tiergarten wegen Beleidigung und Körperverletzung in zwei Fällen zu 90 Tagessätzen à € 15,– sowie zur Schadenersatzzahlung von € 430,– an eines der Opfer verurteilt. An diesem Verfahren nahm eines der Opfer, S., als Nebenkläger teil. Dieser wurde im Hinblick auf seine zivilrechtlichen Ansprüche von einer Rechtsanwältin vertreten. Der Bf. selbst war während des gesamten Verfahrens hingegen nicht anwaltlich vertreten.
Am 26.5.2011 erhob der Bf. Berufung gegen das Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Nachdem der Vorsitzende des Landgerichts Berlin für den Bf. einen Verteidiger bestellt hatte, wies dieser darauf hin, die Berufung als reine Rechtsberufung fortsetzen zu wollen. Neben inhaltlichen Rügen machte der Bf. dabei einen Verfahrensfehler geltend, weil er während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht von einem Anwalt vertreten worden sei, der Nebenkläger jedoch sehr wohl.
Die Berufung wurde am 14.3.2012 vom für Rechtsberufungen zuständigen OLG Berlin mit der Begründung zurückgewiesen, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für die zwingende Bestellung eines Strafverteidigers im erstinstanzlichen Verfahren nach § 140 Abs. 2 StPO nicht vorgelegen seien.
Das BVerfG lehnte die Behandlung der Verfassungsbeschwerde des Bf. am 18.9.2012 ab (2 BvR 1377/12).
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügte eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK (hier: Grundsatz der Waffengleichheit und Recht auf unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers) aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts Berlin Tiergarten, für ihn im gegen ihn geführten erstinstanzlichen Strafverfahren nicht von Amts wegen einen Strafverteidiger zu bestellen.
Zulässigkeit
(22) Der GH stellt fest, dass diese Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet […] und auch nicht aus anderen Gründen unzulässig ist […] und daher für zulässig erklärt werden muss (einstimmig).
In der Sache
(28) Das Recht auf unentgeltlichen rechtlichen Beistand gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK unterliegt zwei Voraussetzungen. Einerseits darf der Antragsteller selbst nicht über ausreichende Mittel verfügen, um für einen Rechtsbeistand aufkommen zu können. Zweitens muss die Gewährung der Verfahrenshilfe im »Interesse der Rechtspflege« liegen. Um zu ermitteln, ob es im Interesse der Rechtspflege liegt, dass im innerstaatlichen Verfahren Verfahrenshilfe gewährt wird, berücksichtigt der GH verschiedene Faktoren. Es soll unter Bezugnahme auf die Fakten des Falles in seiner Gesamtheit unter anderem auf die Schwere des Delikts, die Schwere der potentiellen Strafe, die Komplexität des Falles und die persönliche Situation des Antragstellers abgestellt werden. Der Grundsatz der Waffengleichheit erfordert, dass jeder Partei eine angemessene Möglichkeit geboten wird, ihren Fall unter solchen Bedingungen darzulegen, dass sie gegenüber ihrer Gegenpartei nicht wesentlich benachteiligt wird. Darüber hinaus muss ihr ermöglicht werden, Kenntnis von den von der anderen Partei abgegebenen Stellungnahmen und beigebrachten Beweisen zu erlangen und selbst dazu Stellung zu nehmen, mit dem Ziel, das Urteil des Gerichts zu beeinflussen. Um ermitteln zu können, ob das Ziel von Art. 6 EMRK – ein faires Verfahren – erreicht worden ist, muss die Gesamtheit des innerstaatlichen Verfahrens berücksichtigt werden.
(29) Im vorliegenden Fall stellt der GH fest, dass der Bf. durch einen Brief der Polizei, der ihn über die Einleitung eines gegen ihn gerichteten Vorverfahrens informierte, über sein Recht belehrt wurde, jederzeit einen Strafverteidiger hinzuzuziehen. Obwohl der Bf. behauptete, dass dieser Brief keinen Hinweis auf die Möglichkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands enthielt, was auch von der Regierung nicht bestritten wurde, kann festgestellt werden, dass der Bf. zum Antrag von S. auf Verfahrenshilfe für die Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Strafverfahren Stellung nahm. Der GH ist daher der Auffassung, dass sich der Bf. über die Möglichkeit bewusst war, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragen zu können. Die fehlende Bestellung eines Verteidigers kann somit auch seinem Versäumnis angelastet werden, diesbezüglich einen Antrag zu stellen […].
(30) Der Bf. behauptete allgemein, dass er benachteiligt wäre, da er nicht von einem Verteidiger vertreten wurde, obwohl er mit zwei Parteien konfrontiert war, dem Staatsanwalt und S., wobei Letzterer von einem Rechtsanwalt vertreten wurde. Allerdings kann weder aus dem Grundsatz der Waffengleichheit noch dem Recht auf unentgeltlichen rechtlichen Beistand abgeleitet werden, dass einer Partei in jedem Fall ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden muss, in dem die Gegenpartei von einem Anwalt vertreten wird. Der Bf. brachte darüber hinaus nicht vor, dass er nicht die Möglichkeit erhalten hat, Kenntnis über die vom Staatsanwalt oder S. im Verfahren vor dem Amtsgericht eingebrachten Stellungnahmen zu erlangen oder diese zu kommentieren. Es ist vielmehr nicht strittig, dass er Zugang zur Akte erhielt und mehrfach Eingaben tätigte.
(31) Das OLG Berlin hatte entschieden, dass die Bedingungen, unter denen angenommen würde, dass ein Angeklagter sich nicht selbst verteidigen könne, nicht erfüllt waren und dass in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles die Bestellung eines Verteidigers nicht erforderlich war. Um zu diesem Schluss zu kommen, untersuchte es die Aktenkenntnisse des Bf., den Grad der tatsächlichen und rechtlichen Problematik des Falles, die Art der strafbaren Handlungen, die Schwere der potentiellen Strafe, die Komplexität der Beweisaufnahme, den Tätigkeitsumfang des Anwalts von S. und die Fähigkeit des Bf., seine rechtlichen Interessen selbständig zu schützen. Der GH kann nicht erkennen, dass die Beurteilung des OLG fehlerhaft war oder nicht den Maßstäben der Rechtsprechung des GH entsprach. Er stellt fest, dass die Tatsache, dass die innerstaatlichen Gerichte in Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Verfahren auch zivilrechtliche Ansprüche behandelten, […] für sich keinen ausreichenden Grund dafür darstellt, zu dem Schluss zu kommen, dass es im Interesse der Rechtspflege liegt, für den Bf. von Amts wegen einen Rechtsanwalt zu bestellen.
(32) Schließlich kann der GH nicht ignorieren, dass der Bf. – bevor er von einem Rechtsanwalt vertreten wurde – eine fristgerechte Berufung zwecks Prüfung der Tatsachen- und Rechtsfragen gegen das Urteil des Amtsgerichts einlegte. Er hätte daher von der erneuten Sachverhaltsfeststellung vor dem Landgericht profitieren können, das zuständig gewesen wäre, diese Berufung zu prüfen, wenn er sie in der Weise, wie er sie eingereicht hatte, fortbetrieben hätte. Allerdings teilte der Rechtsanwalt, der den Bf. in der Folge vertrat, mit, dass die Berufung nur in Bezug auf die Prüfung der Rechtsfragen weiterbetrieben werden solle. Aufgrund dieser verfahrensrechtlichen Wahl verzichtete der Bf. auf das Recht, den Sachverhalt während des Berufungsverfahrens vor dem Landgericht erneut in Anwesenheit seines Anwalts ermitteln zu lassen.
(33) Die voranstehenden Überlegungen sind ausreichend, um es dem GH zu ermöglichen, zu dem Schluss zu kommen, dass das Verfahren in seiner Gesamtheit nicht dadurch unfair war, dass das Amtsgericht davon absah, für den Bf. im erstinstanzlichen Verfahren von Amts wegen einen Rechtsbeistand […] zu bestellen. Es erfolgte demgemäß keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Zdravko Stanev/BG v. 6.11.2012
Zahirovic/HR v. 25.4.2013
Míkhaylova/RUS v. 19.11.2015
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 22.11.2018, Bsw. 18297/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2018, 518) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abrufbar: http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-187689
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