JudikaturVfGH

B261/48 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. März 1949

Die gemäß {Strafprozeßordnung 1975 § 140, § 140 StPO} der Durchsuchung vorangehende Vernehmung des Beschuldigten bildet bereits den einleitenden Schritt für die Vornahme der Hausdurchsuchung.

In der Aufforderung des in der Wohnung erschienenen Exekutivbeamten, eine gewisse Korrespondenz freiwillig herauszugeben, widrigenfalls er sich dieselbe selbst beschaffen würde, ist der einleitende Schritt für eine Hausdurchsuchung zu erblicken, wenn die Intervention des Beamten in der Absicht erfolgte, im Falle der Verweigerung der Herausgabe die Durchsuchung der Wohnung nach der Korrespondenz vorzunehmen. Auch dieser einleitende Schritt muß bereits durch einen richterlichen Befehl gedeckt sein.

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