§ 92 Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen
§ 92 Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen — StGB
§ 92 Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Art. V Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 40/2009 lautet: "In §§ 11 und 92 Abs. 1 wird das Wort "Schwachsinn" durch die Wortfolge "einer geistigen Behinderung" ersetzt.". Das zu ersetzende Wort heißt jeweils "Schwachsinns".
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Juni 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40105137
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.
(3) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.