StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
§ 92 Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen
(1) Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.
(3) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 92 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 92 Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen
…§ 92. (1) Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer…
§ 93 Überanstrengung unmündiger, jüngerer oder schonungsbedürftiger Personen
…beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung des Überanstrengten herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. (2) Hat die Tat eine der im § 92 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.…
§ 115n DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 115n Übergangsbestimmung zur 34. Novelle zur Dienstordnung 1994
…§ 115n. (1) § 74 Z 2 lit. c in der Fassung der 34. Novelle zur Dienstordnung 1994 ist auf Verurteilungen gemäß §§ 92, 201 bis 211, 213 bis 217 und 312a StGB nur anzuwenden, wenn die zur Verurteilung führende Straftat nach dem 31. Dezember 2013 begangen wurde. (2) § 94 Abs. 1 Z 1…
§ 74 Entlassung
…ein Jahr übersteigt, b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt, c) die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312a StGB erfolgt ist oder d) die Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947 – VerbotsG , StGBl. Nr. 13/1945, erfolgt ist; 3. durch eine Verfügung gemäß…
§ 62h VBO 1995 · VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 62h Übergangsbestimmung zur 40. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995
…§ 62h. § 46 Z 3 in der Fassung der 40. Novelle zu diesem Gesetz ist auf Verurteilungen gemäß §§ 92, 201 bis 211, 213 bis 217 und 312a StGB nur anzuwenden, wenn die zur Verurteilung führende Straftat nach dem 31. Dezember 2013 begangen wurde.…
§ 46 Gerichtliche Verurteilung
…ein Jahr übersteigt, 2. die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt, 3. die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312a StGB erfolgt ist oder 4. die Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947 – VerbotsG , StGBl. Nr. 13/1945, erfolgt ist.…
§ 135 Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 135 § 135
…der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 62/2021 folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2021, begangenen Vorsatzdeliktes gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB , 5. a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß § 9 Abs. 2 , b) Wegfall der Erfüllung der Anstellungserfordernisse gemäß § 9…
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