12Os66/18z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manfred M***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 22. Dezember 2017, GZ 39 Hv 59/17v 23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred M***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (III./) und der Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens Unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB (IV./) schuldig erkannt.
Danach hat er in S***** und andernorts
I./ in der Zeit von 9. Februar 2001 bis 8. Februar 2004 in jeweils zahlreichen Angriffen mit der am 9. Februar 1990 geborenen und somit unmündigen Nicole A***** den Beischlaf und, indem er sie mit einem oder mehreren Fingern vaginal penetrierte und von ihr den Oralverkehr an sich vornehmen ließ, dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen;
II./ in der Zeit von 9. Februar 2001 bis zum 8. Februar 2004 in zahlreichen Angriffen mit der am 9. Februar 1990 geborenen und somit unmündigen Nicole A***** außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er sie mit der Hand an der Scheide berührte und dort ableckte;
III./ mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung und Aufsicht unterstand, nämlich mit Nicole A*****, unter Ausnützung seiner Stellung ihr gegenüber eine geschlechtliche Handlung vorgenommen oder von ihr an sich vornehmen lassen, und zwar:
1./ in der Zeit von 9. Februar 2001 bis 8. Februar 2004 in zahlreichen Angriffen durch die unter I./ und II./ angeführten Tathandlungen;
2./ in der Zeit von 9. Februar 2004 bis 8. Februar 2008 in wiederholten Angriffen dadurch, dass er sie mit einem Massagestab vaginal und anal penetrierte, sie kräftig in die Brustwarzen zwickte, sie mit einer Lederpeitsche auf die Vagina und auf die Brüste schlug, sie an der Vagina ableckte und von ihr den Oralverkehr an sich vornehmen sowie seine Hoden und seinen Penis von ihr ablecken ließ;
IV./ in der Zeit von 9. Februar 2004 bis 8. Februar 2008 Nicole A*****, die seiner Obhut unterstand und das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, in wiederholten Angriffen körperliche und seelische Qualen zugefügt, indem er sie
1./ im Rahmen der unter II./2./ angeführten sexuellen Handlungen kräftig in die Brustwarzen zwickte und sie mit einer Lederpeitsche auf das Gesäß, die Vagina und die Brüste schlug, wodurch sie neben starken Schmerzen mehrere Tage lang sichtbare Striemen am Gesäß erlitt;
2./ zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im oben angeführten Zeitraum in einem Angriff mit Händen und Füßen schlug, wodurch sie mehrere, über den ganzen Körper verteilte Hämatome erlitt.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Schuldsprüche I./ und II./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat sich das Erstgericht mit den Aussagen der Zeugen Markus F***** (ON 17 S 57 ff) und Angelika H***** (ON 17 S 54 ff), die im Übrigen – wie im Urteil zutreffend festgehalten – ohnedies nicht im Widerspruch zu den Konstatierungen zum Beginn des Tatzeitraums stehen, sehr wohl auseinandergesetzt (US 12).
Welche Angaben des Zeugen Othmar B***** nichtigkeitsbegründend unerörtert geblieben sein sollten, sagt die Rüge nicht.
Doch auch die von der Beschwerde isoliert herausgegriffenen Aussageteile der Zeugin Nicole A***** im Zuge ihrer kontradiktorischen Vernehmung waren nicht erörterungsbedürftig:
Bei der kontextentkleidet hervorgehobenen Bemerkung „14 … mit 15 habe ich dann meine Lehre angefangen“ auf die Frage „waren Sie jünger als 14“ (ON 5 S 4) handelt es sich schon nach dem Wortlaut nicht um die Präzisierung ihrer Angaben, mit welchem Alter sie der Angeklagte in sein Bett geholt habe, die vielmehr in der Folge in der Form erfolgte, als sie deponierte, es sei in der Hauptschulzeit, konkret während der ersten Klasse gewesen (ON 5 S 4 f).
Ihre im Übrigen weder eine entscheidende Tatsache betreffende noch erhebliche Bekundung, im Alter zwischen 15 und 16 für kurze Zeit eine eigene Wohnung in der A***** gehabt zu haben (ON 5 S 16 f), steht der Beschwerde zuwider ohnedies nicht in erörterungsbedürftigem Gegensatz zu der eingeholten (ON 15) und in der Hauptverhandlung am 11. Oktober 2017 verlesenen (ON 17 S 23) Auskunft aus dem Zentralmelderegister, wo eine Meldung in der A***** auch erst im Jahr 2009 nicht aufscheint.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.