JudikaturVfGH

G66/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2013

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §20 Abs1 Z3a BDG 1979, BGBl 333, idF BGBl I 120/2012.

Durch die Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl I 120/2012, wurde in §20 Abs1 BDG 1979 eine Z3a eingefügt, nach der das Dienstverhältnis auch durch eine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß §92, §201 bis §217, §312 und §312a StGB aufgelöst wird.

Der Antragsteller wurde wegen einer Straftat verurteilt, die er am 30.12.2012 begangen hat. Die Tat wurde zu einem Zeitpunkt begangen, zu dem die angefochtene Bestimmung noch nicht in Kraft (gem §284 Abs82 Z2 BDG 1979 Inkrafttreten am 01.01.2013) war. Im Licht der dargestellten Rechtslage wurde der Antragsteller mit Schreiben des Streitkräfteführungskommandos vom 10.09.2013 aufgefordert, seinen Dienst mit 16.09.2013 wieder anzutreten; mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 03.10.2013 wurde auch die Suspendierung aufgehoben.

Dem Antragsteller fehlt somit im vorliegenden Fall die erforderliche aktuelle Betroffenheit.

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