JudikaturOGH

RS0091543 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 1995

Gerade bei den urteilsgegenständlichen Delikten (Vergehen des Quälens unmündiger und jüngerer Personen nach § 92 Abs 1 StGB sowie Verbrechen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und 2 StGB) kommt dem Gedanken der positiven Generalprävention besondere Bedeutung zu, es erscheint aber auch aus spezialpräventiver Sicht zur Erreichung der Strafzwecke erforderlich, die gesamte Freiheitsstrafe zu vollziehen.

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