JudikaturOGH

RS0094052 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. August 1991

1) "Qual" ist ein im alltäglichen Sprachgebrauch vorgebildeter Begriff. Man versteht darunter den einen gewissen Zeitraum andauernden, geradezu peinigenden Zustand einer erheblichen Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Wohlbefindens.

2) Als Störung der psychischen Verfassung (vgl §92, § 312 StGB: "seelische Qualen") sind beispielsweise Angstzustände, Depressionen (mit medizinischem Auffälligkeitswert) und Schockwirkungen, all dies länger fortdauernd, zu nennen.

3) Die schwere und andauernde Beeinträchtigung muß vom Erpresser wenigstens bedingt gewollt sein.

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