JudikaturOGH

13Os11/20x – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Juni 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Mag. Fürnkranz und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin FOI Bayer in der Strafsache gegen Günter W***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 27 U 157/18m des Bezirksgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 12. Juni 2018 (ON 17 der U Akten) ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Sauter Longitsch, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache AZ 27 U 157/18m des Bezirksgerichts Salzburg verletzt der zugleich mit dem Urteil dieses Gerichts vom 12. Juni 2018 ergangene Beschluss auf Absehen vom Widerruf der zu AZ 39 Hv 55/16d des Landesgerichts Salzburg gewährten bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit (ON 17) § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.

Dieser Beschluss wird im Umfang des Ausspruchs der Verlängerung der zu AZ 39 Hv 55/16d des Landesgerichts Salzburg bestimmten Probezeit ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Günter W***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 11. Jänner 2017, AZ 39 Hv 55/16d, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt, die mit Beschluss dieses Gerichts vom 20. März 2018 gemäß § 31a Abs 1 StGB nachträglich unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (ON 8 und ON 9 S 2 der U Akten).

Mit Urteil vom 12. Juni 2018 (ON 17 der U Akten) erkannte das Bezirksgericht Salzburg W***** eines am 16. Jänner 2018 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe. Zugleich fasste es den Beschluss auf (unter anderem) Absehen vom Widerruf der zu AZ 39 Hv 55/16d des Landesgerichts Salzburg gewährten bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre (ON 17 S 3 der U Akten).

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschluss verletzt – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt – das Gesetz:

Nach § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit – von der hier nicht aktuellen Ausnahme des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB abgesehen – nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht.

An dieser Voraussetzung fehlt es hier, weil die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende strafbare Handlung vor Beginn der zu AZ 39 Hv 55/16d des Landesgerichts Salzburg bestimmten Probezeit begangen wurde. Dieser Beschluss verletzt daher § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.

Da diese Gesetzesverletzung dem Verurteilten in der Verlängerung der Probezeit zum Nachteil gereicht, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, den Beschluss in diesem Punkt ersatzlos zu beseitigen (§ 292 letzter Satz StPO).

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