JudikaturOGH

15Os45/08v – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. Mai 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Laszlo H***** wegen des Vergehens des versuchten schweren Diebstahls nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB, AZ 072 Hv 133/05p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 17. Dezember 2007, AZ 17 Bs 268/07x, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien wurde der Beschwerde des Laszlo H***** gegen die Abweisung seines Antrags auf nachträgliche Strafmilderung gemäß § 31a StGB nicht Folge gegeben (ON 39).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die als Beschwerde aufzufassende Eingabe des Verurteilten vom 8. Februar 2008 (ON 42).

Diese war als unzulässig zurückzuweisen, weil eine Beschwerde gegen einen solchen Beschluss des Oberlandesgerichts in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen ist.

Damit erübrigt sich auch das Eingehen auf die unter einem beantragte Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ausführung der Beschwerde.

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