JudikaturOGH

14Os123/20z – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Januar 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pateisky in der Strafsache gegen ***** H***** wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 und 2 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 1 U 173/15z des Bezirksgerichts Schärding, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 7. September 2020, AZ 22 Bl 17/20v, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesgericht Ried im Innkreis der Beschwerde des ***** H***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Schärding vom 9. Juli 2020, GZ 1 U 173/15z-100, mit dem sein Antrag auf nachträgliche Strafmilderung nach § 31a StGB abgewiesen worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen gerichtete, als „(außerordentlicher) Rekurs“ und „Nichtigkeitsbeschwerde“ bezeichnete Beschwerde des H***** war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

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