RS0124459 – OGH Rechtssatz
Die Verwendung eines falschen Strafrahmens (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) kann nicht nach § 31a Abs 1 StGB überprüft werden, weil diese Bestimmung aufgrund verfehlter Subsumtion begangene Rechtsfehler nicht betrifft.